Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Archivdienst des Bundes am 14.02.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Februar 2009 durch § 56 der BLV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LAP-ghDArchivV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
durch § 56 Abs. 32 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Einstellungsvoraussetzungen


In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht hat,

3. die
Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und

4.
hinreichende Kenntnisse in Englisch und Latein oder Englisch und Französisch nachweist.

(Text neue Fassung)

2. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und

3.
hinreichende Kenntnisse in Englisch und Latein oder Englisch und Französisch nachweist.

§ 5 Ausschreibung, Bewerbung


(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.

(2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:

1. ein tabellarischer Lebenslauf,

2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,

vorherige Änderung

3. Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung sowie der Nachweis über hinreichende Kenntnisse in mindestens zwei Fremdsprachen 4 Nr. 4) und



3. Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung sowie der Nachweis über hinreichende Kenntnisse in mindestens zwei Fremdsprachen § 4 Nummer 3 und

4. gegebenenfalls

a) eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters,

b) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch sowie

c) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.






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