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Änderung § 48 SEBG vom 01.07.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 48 SEBG und Änderungshistorie des SEBG

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§ 48 SEBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 48 SEBG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.09.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 6g G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 48 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie


(Text alte Fassung)

1 Im Rahmen der Unterrichtung und Anhörung können die Teilnahme an Sitzungen eines SE-Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung nach § 21 Absatz 2 sowie die Beschlussfassung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

(Text neue Fassung)

1 Bis zum Ablauf des 7. April 2023 können im Rahmen der Unterrichtung und Anhörung die Teilnahme an Sitzungen eines SE-Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung nach § 21 Absatz 2 sowie die Beschlussfassung auch mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

(heute geltende Fassung) 

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