SEBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | SEBG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1044; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Zielsetzung des Gesetzes § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Geltungsbereich Teil 2 Besonderes Verhandlungsgremium Kapitel 1 Bildung und Zusammensetzung § 4 Information der Leitungen § 5 Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums § 6 Persönliche Voraussetzungen der auf das Inland entfallenden Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums § 7 Verteilung der auf das Inland entfallenden Sitze des besonderen Verhandlungsgremiums Kapitel 2 Wahlgremium § 8 Zusammensetzung des Wahlgremiums; Urwahl § 9 Einberufung des Wahlgremiums § 10 Wahl der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums Kapitel 3 Verhandlungsverfahren § 11 Information über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums § 12 Sitzungen; Geschäftsordnung § 13 Zusammenarbeit zwischen besonderem Verhandlungsgremium und Leitungen § 14 Sachverständige und Vertreter von geeigneten außenstehenden Organisationen § 15 Beschlussfassung im besonderen Verhandlungsgremium § 16 Nichtaufnahme oder Abbruch der Verhandlungen § 17 Niederschrift § 18 Wiederaufnahme der Verhandlungen § 19 Kosten des besonderen Verhandlungsgremiums § 20 Dauer der Verhandlungen Teil 3 Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE Kapitel 1 Beteiligung der Arbeitnehmer kraft Vereinbarung § 21 Inhalt der Vereinbarung Kapitel 2 Beteiligung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes Abschnitt 1 SE-Betriebsrat kraft Gesetzes Unterabschnitt 1 Bildung und Geschäftsführung § 22 Voraussetzung § 23 Errichtung des SE-Betriebsrats § 24 Sitzungen und Beschlüsse § 25 Prüfung der Zusammensetzung des SE-Betriebsrats § 26 Beschluss zur Aufnahme von Neuverhandlungen Unterabschnitt 2 Aufgaben § 27 Zuständigkeiten des SE-Betriebsrats § 28 Jährliche Unterrichtung und Anhörung § 29 Unterrichtung und Anhörung über außergewöhnliche Umstände § 30 Information durch den SE-Betriebsrat Unterabschnitt 3 Freistellung und Kosten § 31 Fortbildung § 32 Sachverständige § 33 Kosten und Sachaufwand Abschnitt 2 Mitbestimmung kraft Gesetzes § 34 Besondere Voraussetzungen § 35 Umfang der Mitbestimmung § 36 Sitzverteilung und Bestellung § 37 Abberufung und Anfechtung § 38 Rechtsstellung; Innere Ordnung Abschnitt 3 Tendenzschutz § 39 Tendenzunternehmen Teil 4 Grundsätze der Zusammenarbeit und Schutzbestimmungen § 40 Vertrauensvolle Zusammenarbeit § 41 Geheimhaltung; Vertraulichkeit § 42 Schutz der Arbeitnehmervertreter § 43 Missbrauchsverbot § 44 Errichtungs- und Tätigkeitsschutz Teil 5 Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussbestimmung § 45 Strafvorschriften § 46 Bußgeldvorschriften § 47 Geltung nationalen Rechts | |
(Text alte Fassung) § 48 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie | (Text neue Fassung) § 48 (aufgehoben) |
§ 48 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie | § 48 (aufgehoben) |
1 Im Rahmen der Unterrichtung und Anhörung können die Teilnahme an Sitzungen eines SE-Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung nach § 21 Absatz 2 sowie die Beschlussfassung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig. |