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Änderung § 3 BEVVG vom 18.09.2012

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§ 3 BEVVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.09.2012 geltenden Fassung
§ 3 BEVVG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.09.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.09.2012 BGBl. I S. 1884
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes


(1) Dem Eisenbahn-Bundesamt obliegen folgende Aufgaben, soweit nicht die in § 4 Abs. 1 bezeichnete Behörde zuständig ist:

1. die Planfeststellung für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes,

2. die Eisenbahnaufsicht,

3. die Bauaufsicht für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes,

4. Erteilung und Widerruf einer Betriebsgenehmigung,

5. die Ausübung hoheitlicher Befugnisse sowie von Aufsichts- und Mitwirkungsrechten nach Maßgabe anderer Gesetze und Verordnungen,

6. die Vorbereitung und Durchführung von Vereinbarungen gemäß § 9 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes,

7. nach Maßgabe des § 5 Abs. 1g des Allgemeinen Eisenbahngesetzes die fachliche Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb,

8. die Bewilligung von Bundesmitteln zur Förderung des Schienenverkehrs und zur Förderung der Kombination des Schienenverkehrs mit anderen Verkehrsarten.

Soweit diese Aufgaben vom Verwaltungsbereich des Bundeseisenbahnvermögens im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen wahrgenommen worden sind, gehen diese Aufgaben mit der Errichtung des Eisenbahn-Bundesamts auf dieses Amt über.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(1a) Das Eisenbahn-Bundesamt ist die Sicherheitsbehörde nach § 5 Absatz 1e Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, die mit den Aufgaben der Eisenbahnsicherheit im Sinne des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union betraut ist.

(2) Im Planfeststellungsverfahren hat das Eisenbahn-Bundesamt die Pläne für den Bau neuer oder die Änderung bestehender Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes der nach Landesrecht zuständigen Behörde des Landes, in dem die Betriebsanlagen liegen, zur Durchführung des Anhörungsverfahrens zuzuleiten, wenn die Pläne nicht nur den Bereich der Eisenbahnen des Bundes berühren. Das Eisenbahn-Bundesamt stellt den Plan nach § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes fest, erteilt die Plangenehmigung nach § 18 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder trifft die Entscheidung nach § 18 Abs. 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes.

(3) Das Eisenbahn-Bundesamt nimmt die Landeseisenbahnaufsicht und die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen auf der Grundlage einer Vereinbarung mit einem Land nach dessen Weisung und auf dessen Rechnung wahr.

(4) Für Amtshandlungen des Eisenbahn-Bundesamtes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 1 Nr. 9 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396) sind die Gebühren im Einzelfall an Hand des mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung, des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens der Amtshandlung für den Gebührenschuldner unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners festzusetzen.