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§ 4 - EdVÖB-Beitragsverordnung (EdVÖBBeitrV)

V. v. 10.07.1999 BGBl. I S. 1538; aufgehoben durch § 35 V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9
Geltung ab 17.07.1999; FNA: 7610-13-3 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 4 Übergangsvorschrift



(1) § 1 in der ab dem 26. August 2009 geltenden Fassung ist erstmals auf die Erhebung von Jahresbeiträgen für das Abrechnungsjahr 2008/2009 anzuwenden.

(2) Bei Instituten, die der Entschädigungseinrichtung vor dem 26. August 2009 zugeordnet worden sind, ist die einmalige Zahlung weiter nach § 2 in der bis zum 25. August 2009 geltenden Fassung zu erheben.





 

Frühere Fassungen von § 4 EdVÖBBeitrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.08.2009Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH
vom 17.08.2009 BGBl. I S. 2877

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 EdVÖBBeitrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EdVÖBBeitrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EdVÖBBeitrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH
V. v. 17.08.2009 BGBl. I S. 2877
Artikel 1 2. EdVÖBBeitrVÄndV
... „15.000 Euro" ersetzt. 4. § 3 wird aufgehoben. 5. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Übergangsvorschrift (1) ... § 3 wird aufgehoben. 5. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Übergangsvorschrift (1) § 1 in der ab dem 26. August 2009 geltenden Fassung ...