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Änderung § 2 EdVÖBBeitrV vom 26.08.2009

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§ 2 EdVÖBBeitrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.08.2009 geltenden Fassung
§ 2 EdVÖBBeitrV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.08.2009 BGBl. I S. 2877

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Einmalige Zahlung


(Text alte Fassung)

(1) Institute, die nach dem 1. Januar 1999 der Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind, haben neben dem Jahresbeitrag eine einmalige Zahlung in Höhe von 0,03 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 1 Abs. 1, mindestens jedoch 5.000 Euro zu leisten.

(Text neue Fassung)

(1) Institute, die nach dem 1. Januar 1999 der Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind, haben neben dem Jahresbeitrag eine einmalige Zahlung in Höhe von 0,06 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 1 Abs. 1, mindestens jedoch 15.000 Euro zu leisten.

(2) Für die Berechnung der einmaligen Zahlung hat das Institut nach Aufforderung durch die Entschädigungseinrichtung die zugrunde zu legende Bilanz der Entschädigungseinrichtung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen, zur Verfügung zu stellen.

(3) Die einmalige Zahlung wird mit Bekanntgabe des Bescheides über die einmalige Zahlung fällig.