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Änderung § 14 Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit vom 17.10.2012

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.10.2012 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.10.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Abs. 1 oder 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

vorherige Änderung nächste Änderung

 


1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 3, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 3 oder § 10 Absatz 7 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 7 Satz 2, zuwiderhandelt,

2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 3 Nr. 1 oder 2, oder Abs. 2 Satz 1, 2 oder 3 Nr. 1 oder 2 Kartoffeln anbaut, verwendet, pflanzt, behandelt oder lagert,

3. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 oder Abs. 3 Satz 3 eine Maschine oder einen Lagerraum verwendet,

3a. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 Tomatenpflanzen verwendet,

4. entgegen § 7 einen Schadorganismus züchtet, hält oder mit ihm arbeitet,

5. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

a) Kartoffeln oder Tomatenpflanzen nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet oder

b) Kartoffeln oder Tomatenpflanzen verwendet oder behandelt,

6. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

a) Sachen nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet oder

b) Sachen behandelt,

7. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 3 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Pflanzenteile nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig verwendet,

8. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 3 oder 4 oder § 9 Abs. 2 Satz 3 Abfälle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig entsorgt oder Abwässer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig behandelt,

9. entgegen § 10 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder § 11 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Kartoffeln, Wirtspflanzen, Tomatenpflanzen oder dort genannte Pflanzen anbaut,

10. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 3 oder § 11 Abs. 3 Satz 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

11. ohne Genehmigung nach § 10 Abs. 6 Satz 2 oder § 11 Abs. 6 Satz 2 Kartoffeln oder Tomaten erzeugt,

vorherige Änderung

12. entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a Kartoffeln oder Tomatenpflanzen erzeugt oder

13. ohne Genehmigung nach § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Bewässerungs- und Beregnungsmaßnahmen durchführt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 3, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 7 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 7 Satz 2, oder

2. einer vollziehbaren
Auflage nach § 11 Abs. 5 Satz 2 oder § 13 Abs. 3 Satz 3

zuwiderhandelt.




12. entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a Kartoffeln oder Tomatenpflanzen erzeugt,

13. ohne Genehmigung nach § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Bewässerungs- und Beregnungsmaßnahmen durchführt oder

14.
einer vollziehbaren Auflage nach § 11 Absatz 5 Satz 2 oder § 13 Absatz 3 Satz 3 zuwiderhandelt.

(heute geltende Fassung)