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Änderung § 12 Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit vom 01.05.2007

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2007 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.04.2007 BGBl. I S. 586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Verbote und Beschränkungen bei Befall mit der Schleimkrankheit an Tomatenpflanzen


(Text neue Fassung)

§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Ist in einem Betrieb der Befall einer Anbaufläche, eines Lagers, einer Sendung oder einer Partie festgestellt worden, so dürfen Tomatenpflanzen, die in diesem Betrieb erzeugt worden sind oder sich beim Auftreten der Schleimkrankheit dort befinden, nicht angebaut werden.

(2) Auf der befallenen Anbaufläche dürfen ab dem Jahr der Befallsfeststellung

1. Durchwuchs und Wirtspflanzen einschließlich Unkräuter aus der Familie der Nachtschattengewächse in mindestens vier aufeinander folgenden Jahren, die der Befallsfeststellung folgen, nicht auftreten und

2. für die Dauer von vier Jahren keine Kartoffeln, Tomatenpflanzen, andere Wirtspflanzen oder Pflanzen, bei denen die Gefahr der Verschleppung oder Überdauerung des Schadorganismus gegeben ist, angebaut werden.

Auf der befallenen Anbaufläche sind ab dem Jahr der Befallsfeststellung für die Dauer von vier Jahren Unkräuter aus der Familie der Nachtschattengewächse zu beseitigen. Die zuständige Behörde untersucht die angebauten Tomatenpflanzen in den ersten zwei Anbaujahren nach dem in § 2 Abs. 3 vorgesehenen Verfahren.

(3) Auf den anderen Anbauflächen des Betriebes dürfen in dem Anbaujahr, das der Befallsfeststellung folgt, keine Tomatenpflanzen, Kartoffeln und andere Wirtspflanzen angebaut werden. Abweichend von Satz 1 ist ein Kartoffelanbau zulässig, sofern die Vorschriften nach § 11 Abs. 4 eingehalten werden. Durchwuchs und Wirtspflanzen, einschließlich Unkräuter aus der Familie der Nachtschattengewächse, sind in den ersten drei Anbaujahren, die der Befallsfeststellung folgen, zu beseitigen. Die zuständige Behörde führt in diesen drei Jahren Untersuchungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 durch.

(4) Wird Befall bei Tomatenpflanzen festgestellt, dürfen bis zum Beginn des ersten Jahres, in dem ein Kartoffel- oder Tomatenanbau auf der befallenen Anbaufläche zulässig ist,

1. Maschinen oder Gewächshauseinheiten des Betriebes, die mit Tomatenpflanzen in Berührung gekommen sind, jeweils nur nach Reinigung und Desinfektion, die mindestens einmal jährlich durchzuführen sind, für die Erzeugung von Tomatenpflanzen verwendet werden,

2. vorgesehene Bewässerungs- und Beregnungsmaßnahmen nur auf Antrag nach amtlicher Genehmigung durchgeführt werden.

Die zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Nummer 2 mit Auflagen versehen. Sie kann die Bewässerungs- und Beregnungsmaßnahmen verbieten, sofern dies zur Abwehr der Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus erforderlich ist.

(5) Wird der Befall bei Tomatenpflanzen festgestellt, die in einem Nährsubstrat erzeugt werden, sind die Tomatenpflanzen und das Nährsubstrat so zu beseitigen, dass keine Gefahr der Verschleppung des Schadorganismus besteht. Die erneute Erzeugung von Tomatenpflanzen in einem Nährsubstrat bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn

1. die Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 durchgeführt worden sind und

2. sichergestellt ist, dass durch Bewässerungs- oder Beregnungsmaßnahmen keine Gefahr der Verschleppung des Schadorganismus besteht.

(6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom Anbauverbot nach Absatz 1 Satz 1 und von Anbaubeschränkungen nach Absatz 2 und 3 zulassen, wenn keine Gefahr der Verschleppung der Schleimkrankheit auf einen anderen Betriebsteil oder andere Betriebe besteht und die Erzeugung der Tomatenpflanzen in Betriebsteilen erfolgt, die deutlich voneinander getrennt sind. § 10 Abs. 7 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend für Tomatenpflanzen. Die zuständige Behörde überwacht die Betriebsteile und untersucht die in den Betriebsteilen erzeugten Tomatenpflanzen.