Anordnung über Staatsbegräbnisse und Staatsakte (StBegrAnO k.a.Abk.)

A. v. 02.06.1966 BGBl. I S. 337
Geltung ab 08.06.1966; FNA: 1135-1 Symbole, Auszeichnungen, Feiertage
Eingangsformel
I.
II.
III.
IV.
V.

Eingangsformel



Auf Vorschlag der Bundesregierung bestimme ich:

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I.



Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich um das deutsche Volk hervorragend verdient gemacht haben, kann von der Bundesrepublik Deutschland ein Staatsbegräbnis gewährt werden.

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II.



Neben oder an Stelle eines Staatsbegräbnisses kann zur Ehrung eines Verstorbenen ein Staatsakt angeordnet werden.

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III.



Anordnungen nach I und II trifft der Bundespräsident.

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IV.



Die Durchführung von Staatsbegräbnissen und Staatsakten obliegt dem Bundesminister des Innern; für Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates und des Bundesverfassungsgerichts kann der Bundespräsident den Präsidenten dieser Verfassungsorgane die Durchführung übertragen.

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V.



Staatsbegräbnisse und Staatsakte auf Grund landesrechtlicher Anordnung bleiben unberührt.



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