§ 42f - Einkommensteuergesetz (EStG)

neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 30.06.1979; FNA: 611-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 42f Lohnsteuer-Außenprüfung


§ 42f hat 2 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) Für die Außenprüfung der Einbehaltung oder Übernahme und Abführung der Lohnsteuer ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig.

(2) 1Für die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei der Außenprüfung gilt § 200 der Abgabenordnung. 2Darüber hinaus haben die Arbeitnehmer des Arbeitgebers dem mit der Prüfung Beauftragten jede gewünschte Auskunft über Art und Höhe ihrer Einnahmen zu geben und auf Verlangen die etwa in ihrem Besitz befindlichen Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug sowie die Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen. 3Dies gilt auch für Personen, bei denen es streitig ist, ob sie Arbeitnehmer des Arbeitgebers sind oder waren.

(3) 1In den Fällen des § 38 Abs. 3a ist für die Außenprüfung das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten zuständig; § 195 Satz 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt. 2Die Außenprüfung ist auch beim Arbeitgeber zulässig; dessen Mitwirkungspflichten bleiben neben den Pflichten des Dritten bestehen.

(4) Auf Verlangen des Arbeitgebers können die Außenprüfung und die Prüfungen durch die Träger der Rentenversicherung (§ 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) zur gleichen Zeit durchgeführt werden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG) G. v. 7. Dezember 2011 BGBl. I S. 2592 m.W.v. 1. Januar 2012

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Frühere Fassungen von § 42f EStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 2 Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
vom 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
aktuell vorher 01.01.2010Artikel 1 Steuerbürokratieabbaugesetz
vom 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
aktuellvor 01.01.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 42f EStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42f EStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 EStG Erhebung der Lohnsteuer (vom 01.01.2020)
... Steuererhebung sicherstellen und die Überprüfung des Lohnsteuerabzugs nach § 42f erleichtern sollen. Die Zustimmung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen ...
§ 42g EStG Lohnsteuer-Nachschau (vom 30.06.2013)
... soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen Erheblichkeit zweckdienlich ist. § 42f Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß. (4) Wenn die bei der ... (§ 196 der Abgabenordnung) zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung nach § 42f übergegangen werden. Auf den Übergang zur Außenprüfung wird ...
§ 100 EStG Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung (vom 19.08.2020)
... Für den Förderbetrag gelten entsprechend: 1. die §§ 41, 41a, 42e, 42f und 42g, 2. die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Abgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 20a AO Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen
... Geltungsbereiches des Gesetzes hat. Das gilt auch abweichend von den §§ 38 bis 42f des Einkommensteuergesetzes beim Steuerabzug vom Arbeitslohn. (2) Für ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 2 AmtshilfeRLUmsG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 42f wird folgende Angabe eingefügt: „§ 42g Lohnsteuer-Nachschau". ... Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist," gestrichen. 27. Nach § 42f wird folgender § 42g eingefügt: „§ 42g Lohnsteuer-Nachschau ... erteilen, soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen Erheblichkeit zweckdienlich ist. § 42f Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß. (4) Wenn die bei der ... (§ 196 der Abgabenordnung) zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung nach § 42f übergegangen werden. Auf den Übergang zur Außenprüfung wird schriftlich ...

Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
Artikel 2 BeitrRLUmsG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Absatz 4" durch die Angabe „§ 39 Absatz 5" ersetzt. 27. In § 42f Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Lohnsteuerkarten" durch die Wörter ...

Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes
B. v. 08.12.2009 BGBl. I S. 3862
Berichtigung EStGNBB
... das Wort „regelmäßiger" einzufügen. d) § 42f Absatz 4 ist zu streichen. e) Dem § 42f ist folgende Fußnote ... einzufügen. d) § 42f Absatz 4 ist zu streichen. e) Dem § 42f ist folgende Fußnote anzufügen: „Gemäß Artikel 1 Nummer 8 ... mit Artikel 17 Satz 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) wird dem § 42f am 1. Januar 2010 folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Auf Verlangen des ...

Betriebsrentenstärkungsgesetz
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
Artikel 9 BetrRSG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Für den Förderbetrag gelten entsprechend: 1. die §§ 41, 41a, 42e, 42f und 42g, 2. die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der ...

Steuerbürokratieabbaugesetz
G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
Artikel 1 StBürokratAbG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... nicht mehr als 1.000 Euro betragen hat." 8. Dem § 42f wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Auf Verlangen des Arbeitgebers ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Bergmannsprämien (BergPDV)
neugefasst durch B. v. 20.12.1977 BGBl. I S. 3135; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
§ 8 BergPDV Nachprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Bergmannsprämien durch das Finanzamt
... Vorschriften über die Gewährung der Bergmannsprämien. Die Vorschriften des § 42f des Einkommensteuergesetzes finden entsprechende ...


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