Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 66 EStG vom 06.03.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 66 EStG, alle Änderungen durch Artikel 1 SteFeG am 6. März 2009 und Änderungshistorie des EStG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 66 EStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.03.2009 geltenden Fassung
§ 66 EStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 164 Euro, für dritte Kinder 170 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 195 Euro.

(Text neue Fassung)

(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 259 Euro.

(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

vorherige Änderung

 


(3) 1 Werden die Freibeträge für Kinder nach § 31 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Absatz 6 Satz 1 angehoben, wird das Kindergeld entsprechend erhöht. 2 Das Kindergeld ist dabei auf volle Euro kaufmännisch zu runden.

(heute geltende Fassung)