Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10h EStG vom 01.01.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 StVfModG am 1. Januar 2007 und Änderungshistorie des EStG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10h EStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 10h EStG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10h Steuerbegünstigung der unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassenen Wohnung im eigenen Haus


(Text neue Fassung)

§ 10h (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Steuerpflichtige kann von den Aufwendungen, die ihm durch Baumaßnahmen zur Herstellung einer Wohnung entstanden sind, im Jahr der Fertigstellung und in den drei folgenden Jahren jeweils bis zu 6 vom Hundert, höchstens jeweils 10.124 Euro, und in den vier darauf folgenden Jahren jeweils bis zu 5 vom Hundert, höchstens jeweils 8.437 Euro, wie Sonderausgaben abziehen. Voraussetzung ist, dass

1. der Steuerpflichtige nach dem 30. September 1991 den Bauantrag gestellt oder mit der Herstellung begonnen hat,

2. die Baumaßnahmen an einem Gebäude im Inland durchgeführt worden sind, in dem der Steuerpflichtige im jeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 eine eigene Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt,

3. die Wohnung keine Ferienwohnung oder Wochenendwohnung ist,

4. der Steuerpflichtige die Wohnung insgesamt im jeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 voll unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung auf Dauer zu Wohnzwecken überlassen hat und

5. der Steuerpflichtige die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach den §§ 10e, 10f Abs. 1, §§ 10g, 52 Abs. 21 Satz 6 oder nach § 7 des Fördergebietsgesetzes einbezogen hat.

§ 10e Abs. 1 Satz 5 und 6, Abs. 3, 5a, 6 und 7 gilt sinngemäß.