§ 50f EStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2007 geltenden Fassung | § 50f EStG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 50f Bußgeldvorschriften | |
(Text alte Fassung) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 22a Abs. 2 Satz 5 die Identifikationsnummer für andere als die dort genannten Zwecke verwendet. | (Text neue Fassung) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 22a Abs. 2 Satz 9 die Identifikationsnummer für andere als die dort genannten Zwecke verwendet. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. |