Änderung § 104 EStG vom 01.01.2021

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§ 104 EStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 104 EStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2886

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 104 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 104 Antrag auf die Mobilitätsprämie


vorherige Änderung

 


(1) Die Mobilitätsprämie wird auf Antrag gewährt.

(2) 1 Der Anspruchsberechtigte hat den Antrag auf die Mobilitätsprämie bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem nach § 103 die Mobilitätsprämie entsteht, zu stellen. 2 Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem Finanzamt zu stellen, das für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständig ist.




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