Änderung § 105 EStG vom 01.01.2021

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§ 105 EStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 105 EStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2886
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 105 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 105 Festsetzung und Auszahlung der Mobilitätsprämie


vorherige Änderung

 


1 Die Mobilitätsprämie ist nach Ablauf des Kalenderjahres in einem Prämienbescheid festzusetzen. 2 Eine Festsetzung erfolgt nur, wenn die Mobilitätsprämie mindestens 10 Euro beträgt. 3 Die festgesetzte Mobilitätsprämie ist dem Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prämienbescheids auszuzahlen. 4 Die Auszahlung erfolgt aus den Einnahmen an Einkommensteuer.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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