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Änderung § 107 EStG vom 01.01.2021

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§ 107 EStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 107 EStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2886

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§ 107 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 107 Anwendung der Abgabenordnung


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Auf die Mobilitätsprämie sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung mit Ausnahme des § 163 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.