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Änderung § 92 EStG vom 01.08.2008

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§ 92 EStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2008 geltenden Fassung
§ 92 EStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1509

(Textabschnitt unverändert)

§ 92 Bescheinigung


Der Anbieter hat dem Zulageberechtigten jährlich eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen über

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die Höhe der im abgelaufenen Beitragsjahr geleisteten Altersvorsorgebeiträge,

(Text neue Fassung)

1. die Höhe der im abgelaufenen Beitragsjahr geleisteten Altersvorsorgebeiträge (Beiträge und Tilgungsleistungen),

2. die im abgelaufenen Beitragsjahr getroffenen, aufgehobenen oder geänderten Ermittlungsergebnisse (§ 90),

3. die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres dem Vertrag gutgeschriebenen Zulagen,

vorherige Änderung

4. die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres geleisteten Altersvorsorgebeiträge und

5. den Stand des Altersvorsorgevermögens.



4. die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres geleisteten Altersvorsorgebeiträge (Beiträge und Tilgungsleistungen),

5. den Stand des Altersvorsorgevermögens und

6. den Stand des Wohnförderkontos (§ 92a Abs. 2 Satz 1).

In den Fällen des § 92a Abs. 2 Satz 10 erster Halbsatz bedarf es keiner jährlichen Bescheinigung, wenn zu Satz 1 Nr. 1 und 2 keine Angaben erforderlich sind, sich zu Satz 1 Nr. 3 bis 5 keine Änderungen gegenüber der zuletzt erteilten Bescheinigung ergeben und der Anbieter dem Zulageberechtigten eine Bescheinigung ausgestellt hat, in der der jährliche Stand des Wohnförderkontos bis zum Beginn der vereinbarten Auszahlungsphase ausgewiesen wurde.