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Änderung § 110 EStG vom 18.03.2021

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§ 110 EStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2021 geltenden Fassung
§ 110 EStG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.03.2021 BGBl. I S. 330
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 110 Anpassung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019


(1) 1 Auf Antrag wird der für die Bemessung der Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 zugrunde gelegte Gesamtbetrag der Einkünfte pauschal um 30 Prozent gemindert. 2 Das gilt nicht, soweit in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19) enthalten sind. 3 Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass die Vorauszahlungen für 2020 auf 0 Euro herabgesetzt wurden.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird der für die Bemessung der Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 zugrunde gelegte Gesamtbetrag der Einkünfte um einen höheren Betrag als 30 Prozent gemindert, wenn der Steuerpflichtige einen voraussichtlichen Verlustrücktrag im Sinne des § 10d Absatz 1 Satz 1 für 2020 in dieser Höhe nachweisen kann.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Die Minderungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen insgesamt 5.000.000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26 und 26b zusammenveranlagt werden, 10.000.000 Euro nicht überschreiten. 2 § 37 Absatz 3, 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Minderungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen insgesamt 10.000.000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26 und 26b zusammenveranlagt werden, 20.000.000 Euro nicht überschreiten. 2 § 37 Absatz 3, 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden.

(heute geltende Fassung)