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Änderung § 32a EStG vom 01.01.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 32a EStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 32a EStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 749
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 32a Einkommensteuertarif


(1) 1 Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. 2 Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2022 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. bis 9.984 Euro (Grundfreibetrag):

(Text neue Fassung)

1. bis 10.347 Euro (Grundfreibetrag):

0;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. von 9.985 Euro bis 14.926 Euro:

(1.008,70
· y + 1.400) · y;



2. von 10.348 Euro bis 14.926 Euro:

(1.088,67
· y + 1.400) · y;

3. von 14.927 Euro bis 58.596 Euro:

vorherige Änderung nächste Änderung

(206,43 · z + 2.397) · z + 938,24;



(206,43 · z + 2.397) · z + 869,32;

4. von 58.597 Euro bis 277.825 Euro:

vorherige Änderung nächste Änderung

0,42 · x - 9.267,53;



0,42 · x - 9.336,45;

5. von 277.826 Euro an:

vorherige Änderung

0,45 · x - 17.602,28.



0,45 · x - 17.671,20.

3 Die Größe 'y' ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 4 Die Größe 'z' ist ein Zehntausendstel des 14.926 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 5 Die Größe 'x' ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. 6 Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).

(6) 1 Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen

1. bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllt haben,

2. bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr

a) der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllt haben,

b) der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und

c) der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllen.

2 Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Steuerpflichtige nicht nach den §§ 26, 26a einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wird.