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Änderung § 112 EStG vom 01.01.2022

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§ 112 EStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 112 EStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 749

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 112 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 112 Veranlagungszeitraum, Höhe


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(1) Für den Veranlagungszeitraum 2022 wird Anspruchsberechtigten eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale gewährt.

(2) Die Höhe der Energiepreispauschale beträgt 300 Euro.


 
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