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Änderung § 119 EStG vom 01.01.2022

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§ 119 EStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 119 EStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 749

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 119 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 119 Steuerpflicht


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(1) 1 Bei Anspruchsberechtigten, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben, ist die Energiepreispauschale stets als Einnahme nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für den Veranlagungszeitraum 2022 zu berücksichtigen. 2 Dies gilt nicht für pauschal besteuerten Arbeitslohn nach § 40a. 3 Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist die Energiepreispauschale bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c nicht zu berücksichtigen.

(2) 1 Bei den übrigen Anspruchsberechtigten gilt die Energiepreispauschale stets als Einnahme nach § 22 Nummer 3 für den Veranlagungszeitraum 2022. 2 Die Freigrenze nach § 22 Nummer 3 Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden.


 
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