Änderung § 122 EStG vom 01.01.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 122 EStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 122 EStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 749
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 122 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 122 Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen


vorherige Änderung

 


Die Energiepreispauschale ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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