Änderung § 66 EStG vom 06.03.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 66 EStG, alle Änderungen durch Artikel 1 StabSiG am 6. März 2009 und Änderungshistorie des EStG

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§ 66 EStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.03.2009 geltenden Fassung
§ 66 EStG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.03.2009 BGBl. I S. 416
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum


(Text alte Fassung)

(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 164 Euro, für dritte Kinder 170 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 195 Euro.

(Text neue Fassung)

(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 164 Euro, für dritte Kinder 170 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 195 Euro. Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das im Kalenderjahr 2009 mindestens für einen Kalendermonat ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für das Kalenderjahr 2009 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro gezahlt.

(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.



 



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