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Änderung § 9b EStG vom 24.12.2013

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§ 9b EStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2013 geltenden Fassung
§ 9b EStG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318

(Textabschnitt unverändert)

§ 9b


(1) Der Vorsteuerbetrag nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung oder Herstellung er entfällt.

(Text alte Fassung)

(2) Wird der Vorsteuerabzug nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes berichtigt, so sind die Mehrbeträge als Betriebseinnahmen oder Einnahmen, die Minderbeträge als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behandeln; die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Wird der Vorsteuerabzug nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes berichtigt, so sind die Mehrbeträge als Betriebseinnahmen oder Einnahmen zu behandeln, wenn sie im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 bezogen werden; die Minderbeträge sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behandeln, wenn sie durch den Betrieb veranlasst sind oder der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen. 2 Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bleiben in den Fällen des Satzes 1 unberührt.