Änderung § 66 EStG vom 01.01.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 66 EStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 66 EStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2915
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum


(1) Das Kindergeld beträgt für erste, zweite und dritte Kinder jeweils 154 Euro monatlich und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 179 Euro monatlich.

(Text alte Fassung)

(2) Das Kindergeld wird vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

(Text neue Fassung)

(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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