Änderung § 69 EStG vom 23.07.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 69 EStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2016 geltenden Fassung
§ 69 EStG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 69 Überprüfung des Fortbestehens von Anspruchsvoraussetzungen durch Meldedaten-Übermittlung


(Text neue Fassung)

§ 69 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Meldebehörden übermitteln in regelmäßigen Abständen den Familienkassen nach Maßgabe einer auf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesmeldegesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung die in § 34 Absatz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten aller Einwohner, zu deren Person im Melderegister Daten von minderjährigen Kindern gespeichert sind, und dieser Kinder, soweit die Daten nach ihrer Art für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bezuges von Kindergeld geeignet sind.



 



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