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Änderung § 31 EStG vom 18.07.2019
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§ 31 EStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.07.2019 geltenden Fassung | § 31 EStG n.F. (neue Fassung) in der am 18.07.2019 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 11.07.2019 BGBl. I S. 1066 |
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(Textabschnitt unverändert) § 31 Familienleistungsausgleich | |
(Text alte Fassung) 1 Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X bewirkt. 2 Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie. 3 Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt. 4 Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach Satz 1 gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt. 5 Satz 4 gilt entsprechend für mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach § 65. 6 Besteht nach ausländischem Recht Anspruch auf Leistungen für Kinder, wird dieser insoweit nicht berücksichtigt, als er das inländische Kindergeld übersteigt. | (Text neue Fassung) 1 Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X bewirkt. 2 Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie. 3 Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt. 4 Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach Satz 1 gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt. 5 Bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hinzurechnung nach Satz 4 bleibt der Anspruch auf Kindergeld für Kalendermonate unberücksichtigt, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde. 6 Satz 4 gilt entsprechend für mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach § 65. 7 Besteht nach ausländischem Recht Anspruch auf Leistungen für Kinder, wird dieser insoweit nicht berücksichtigt, als er das inländische Kindergeld übersteigt. |
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