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Änderung § 71 EStG vom 18.07.2019

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§ 71 EStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.07.2019 geltenden Fassung
§ 71 EStG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 11.07.2019 BGBl. I S. 1066
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 71 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 71 Vorläufige Einstellung der Zahlung des Kindergeldes


vorherige Änderung

 


(1) Die Familienkasse kann die Zahlung des Kindergeldes ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig einstellen, wenn

1. sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs führen, und

2. die Festsetzung, aus der sich der Anspruch ergibt, deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben ist.

(2) 1 Soweit die Kenntnis der Familienkasse nicht auf Angaben des Berechtigten beruht, der das Kindergeld erhält, sind dem Berechtigten unverzüglich die vorläufige Einstellung der Zahlung des Kindergeldes sowie die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen. 2 Ihm ist Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.

(3) Die Familienkasse hat die vorläufig eingestellte Zahlung des Kindergeldes unverzüglich nachzuholen, soweit die Festsetzung, aus der sich der Anspruch ergibt, zwei Monate nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben oder geändert wird.

(heute geltende Fassung)