Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 33 EStG vom 06.05.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 33 EStG, alle Änderungen durch Artikel 1 WachsBeschStFördG am 6. Mai 2006 und Änderungshistorie des EStG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 33 EStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.05.2006 geltenden Fassung
§ 33 EStG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.05.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 26.04.2006 BGBl. I 1091
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Außergewöhnliche Belastungen


(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(Text alte Fassung)

(2) Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können. Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

(Text neue Fassung)

(2) Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören oder unter § 4f oder § 9 Abs. 5 fallen, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können. Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

(3) Die zumutbare Belastung beträgt


bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte | bis
15.340 EUR | über
15.340 EUR
bis
51.130 EUR | über
51.130 EUR

1. bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben
und bei denen die Einkommensteuer | | |

a) nach § 32a Abs. 1, | 5 | 6 | 7

b) nach § 32a Abs. 5 oder 6
(Splitting-Verfahren) | 4 | 5 | 6

zu berechnen ist; | | |

2. bei Steuerpflichtigen mit | | |

a) einem Kind oder zwei Kindern | 2 | 3 | 4

b) drei oder mehr Kindern | 1 | 1 | 2

| vom Hundert des Gesamtbetrags der Einkünfte.


Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder Kindergeld erhält.



 (keine frühere Fassung vorhanden)