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§ 2 - Beitragssatzgesetz 1999 (BSG 1999)

§ 2 Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte



(1) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für die Zeit vom 1. April 1999 bis zum 31. Dezember 1999 monatlich 327 Deutsche Mark.

(2) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Beitrittsgebiet für die Zeit vom 1. April 1999 bis zum 31. Dezember 1999 monatlich 276 Deutsche Mark.