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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bäcker/zur Bäckerin (BäAusbV k.a.Abk.)

V. v. 21.04.2004 BGBl. I S. 632; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.02.2016 BGBl. I S. 179
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-319 Berufliche Bildung
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§ 8 Berichtsheft



Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.