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Änderung § 12 FahrlG vom 01.04.2008

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§ 12 FahrlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 12 FahrlG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 418

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis


(1) In dem Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis hat der Bewerber den Namen und die Anschrift der Fahrschule mitzuteilen und anzugeben, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen er die Fahrschulerlaubnis erwerben will. Er hat dem Antrag beizufügen:

1. eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Fahrlehrerscheins,

2. Unterlagen über die Tätigkeit als Fahrlehrer (§ 11 Abs. 1 Nr. 4),

2a. eine Bescheinigung des Trägers eines fahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrgangs (§ 11 Abs. 1 Nr. 5) über die Lehrgangsteilnahme,

3. eine Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist,

4. einen maßstabgerechten Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über ihre Ausstattung,

5. eine Erklärung, daß die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen,

6. eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge.

Der Bewerber hat die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen.

(Text alte Fassung)

(2) Ist der Bewerber eine juristische Person, sind die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 bis 6, ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister oder aus dem Vereinsregister und für den verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs zusätzlich die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 beizufügen. Ferner ist zu erklären, welche beruflichen Verpflichtungen der verantwortliche Leiter sonst noch zu erfüllen hat. Die zur Vertretung der juristischen Person berechtigten Personen haben die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen.

(Text neue Fassung)

(2) Ist der Bewerber eine juristische Person, sind die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 bis 6 und für den verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs zusätzlich die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 beizufügen. Ferner ist zu erklären, welche beruflichen Verpflichtungen der verantwortliche Leiter sonst noch zu erfüllen hat. Die zur Vertretung der juristischen Person berechtigten Personen haben die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen.

(3) Die Erlaubnisbehörde hat die Angaben in den Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 4 bis 6 an Ort und Stelle zu prüfen. § 33 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.