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Änderung § 15 FahrlG vom 01.04.2008

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§ 15 FahrlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 15 FahrlG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 418

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Fortführen der Fahrschule nach dem Tode des Inhabers der Fahrschulerlaubnis


(1) Nach dem Tode des Inhabers der Fahrschulerlaubnis kann die Fahrschule fortgeführt werden

1. für Rechnung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners,

2. für Rechnung eines Erben, solange dieser noch nicht 26 Jahre alt ist oder seit dem Erbfalle drei Jahre noch nicht verstrichen sind, oder

3. für Rechnung des Testamentsvollstreckers, Nachlaßverwalters, Nachlaßpflegers oder Nachlaßinsolvenzverwalters während einer Testamentsvollstreckung, Nachlaßverwaltung, Nachlaßpflegschaft oder Nachlaßinsolvenzverwaltung.

(Text alte Fassung)

(2) Nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Tode des Inhabers darf von der Fahrschulerlaubnis nur Gebrauch gemacht werden, wenn die in Absatz 1 genannten Personen oder eine andere als verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs bestellte Person die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und Abs. 2 Satz 2 erfüllen.

(Text neue Fassung)

(2) Nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Tode des Inhabers darf von der Fahrschulerlaubnis nur Gebrauch gemacht werden, wenn die in Absatz 1 genannten Personen oder eine andere als verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs bestellte Person die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und Abs. 2 Satz 2 oder § 11a erfüllen.