Änderung § 20 FahrlG vom 01.04.2008

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§ 20 FahrlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 20 FahrlG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 418

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Ruhen und Erlöschen der Fahrschulerlaubnis


(Text alte Fassung)

(1) Die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Person ruht, solange für den Inhaber ein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 44 des Strafgesetzbuches besteht, der Führerschein nach § 94 der Strafprozeßordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt, die Fahrerlaubnis nach § 111a der Strafprozeßordnung vorläufig entzogen oder bei einer Entziehung im Verwaltungsverfahren die sofortige Vollziehung angeordnet worden und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht wiederhergestellt ist. Während des Ruhens der Fahrschulerlaubnis darf der Inhaber unbeschadet von Satz 3 von ihr keinen Gebrauch machen. Die Erlaubnisbehörde kann die Weiterführung des Ausbildungsbetriebs gestatten, wenn eine andere Person als verantwortlicher Leiter bestellt ist; für diese gilt § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und Abs. 2 Satz 2.

(Text neue Fassung)

(1) Die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Person ruht, solange für den Inhaber ein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 44 des Strafgesetzbuches besteht, der Führerschein nach § 94 der Strafprozeßordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt, die Fahrerlaubnis nach § 111a der Strafprozeßordnung vorläufig entzogen oder bei einer Entziehung im Verwaltungsverfahren die sofortige Vollziehung angeordnet worden und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht wiederhergestellt ist. Während des Ruhens der Fahrschulerlaubnis darf der Inhaber unbeschadet von Satz 3 von ihr keinen Gebrauch machen. Die Erlaubnisbehörde kann die Weiterführung des Ausbildungsbetriebs gestatten, wenn eine andere Person als verantwortlicher Leiter bestellt ist; für diese gilt § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 Satz 2 und § 11a.

(2) Die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Person erlischt, wenn dem Inhaber die Fahrerlaubnis rechtskräftig oder unanfechtbar entzogen oder die Fahrlehrerlaubnis unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen wird. Werden diese Maßnahmen wegen geistiger oder körperlicher Mängel des Inhabers der Erlaubnis getroffen, gilt § 21.

(3) Wird ein Ausbildungsbetrieb nach den Vorschriften dieses Gesetzes von einem verantwortlichen Leiter geführt, so ruht die Fahrschulerlaubnis, wenn

1. für ihn ein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 44 des Strafgesetzbuchs besteht, sein Führerschein nach § 94 der Strafprozeßordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt, die Fahrerlaubnis nach § 111a der Strafprozeßordnung vorläufig entzogen oder bei einer Entziehung im Verwaltungsverfahren die sofortige Vollziehung angeordnet und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht wiederhergestellt worden ist oder

2. ihm die Fahrerlaubnis rechtskräftig oder unanfechtbar entzogen oder die Fahrlehrerlaubnis unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen worden ist.

(4) Im Falle des Absatzes 3 Nr. 1 gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Im Falle des Absatzes 3 Nr. 2 sowie in den Fällen des § 11 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 4 und § 49 Abs. 3 nach dem Ausscheiden des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs erlischt die Fahrschulerlaubnis, wenn nicht binnen drei Monaten eine andere Person nach den Vorschriften dieses Gesetzes zum verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs bestellt wird.

(5) Bei Ruhen oder Erlöschen der Fahrschulerlaubnis ist die Erlaubnisurkunde, gegebenenfalls auch die Urkunde über die Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigstelle der Erlaubnisbehörde unverzüglich zurückzugeben.






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