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Änderung § 4 FahrlG vom 08.11.2006

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§ 4 FahrlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 4 FahrlG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 289 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Fahrlehrerprüfung


(1) Die Prüfung muß den Nachweis erbringen, daß der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis die fachliche Eignung zur Ausbildung von Fahrschülern besitzt. Der Bewerber hat

1. gründliche Kenntnisse

a) der Verkehrspädagogik einschließlich der Didaktik,

b) der Verkehrsverhaltenslehre einschließlich der Gefahrenlehre,

c) der maßgebenden gesetzlichen Vorschriften,

d) der umweltbewußten und energiesparenden Fahrweise,

e) der Fahrphysik,

2. ausreichende Kenntnisse der Kraftfahrzeugtechnik sowie

3. die Fähigkeit und Fertigkeit, sachlich richtig, auf die Ziele der Fahrschülerausbildung bezogen und methodisch überlegt unterrichten zu können,

nachzuweisen.

(2) Die Prüfung besteht aus einer fahrpraktischen Prüfung, einer Fachkundeprüfung (mit einem schriftlichen und einem mündlichen Teil) sowie - für die Klasse BE - aus je einer Lehrprobe im theoretischen und im fahrpraktischen Unterricht.

(Text alte Fassung)

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten über die Prüfung, insbesondere über Zulassungsvoraussetzungen, Inhalt, Gliederung, Verfahren, Rücktritt, Bewertung, Entscheidung und Wiederholung, zu regeln.

(Text neue Fassung)

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten über die Prüfung, insbesondere über Zulassungsvoraussetzungen, Inhalt, Gliederung, Verfahren, Rücktritt, Bewertung, Entscheidung und Wiederholung, zu regeln.

 (keine frühere Fassung vorhanden)