Änderung § 19 FahrlG vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 19 FahrlG, alle Änderungen durch Artikel 289 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des FahrlG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 19 FahrlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 19 FahrlG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 289 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Unterrichtsentgelte


(1) Jeder Inhaber der Fahrschulerlaubnis bildet seine Entgelte frei, selbständig und in eigener Verantwortung; dies gilt für Gemeinschaftsfahrschulen (§ 11 Abs. 3) entsprechend. Er hat sie mit den Geschäftsbedingungen in den Geschäftsräumen durch Aushang bekanntzugeben. Dabei ist das Entgelt

1. pauschaliert für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebs einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichts, für die Vorstellung zur Prüfung und für die Aufbauseminare (§ 31) sowie

2. stundenbezogen für eine Fahrstunde im praktischen Unterricht und für die Unterweisung am Fahrzeug zu jeweils 45 Minuten

anzugeben. Das gilt auch, wenn in der Werbung außerhalb der Geschäftsräume Preise angegeben werden. Die Angaben über die Entgelte und deren Bestandteile sowie über die Geschäftsbedingungen müssen den Grundsätzen der Preisklarheit und der Preiswahrheit entsprechen.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausgestaltung des Aushanges nach Absatz 1 Satz 2 bis 5.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausgestaltung des Aushanges nach Absatz 1 Satz 2 bis 5.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed