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Änderung § 40 FahrlG vom 07.12.2016

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§ 40 FahrlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2016 geltenden Fassung
§ 40 FahrlG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 28.11.2016 BGBl. I S. 2722
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 40 Übermittlung der Daten zur Registrierung


(Text alte Fassung)

(1) Die nach § 32 zuständigen Behörden oder Stellen teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach § 39 Abs. 1 und 2 zu speichernden und die zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten für das Zentrale Fahrerlaubnisregister und für das Fahreignungsregister mit.

(Text neue Fassung)

(1) Die nach § 32 zuständigen Behörden oder Stellen teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach § 39 Abs. 1 und 2 zu speichernden und die zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten für das Zentrale Fahrerlaubnisregister und für das Fahreignungsregister mit. Die Datenübermittlung nach Satz 1 kann auch im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung unter entsprechender Anwendung des § 30a Absatz 2 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes erfolgen.

(2) Ist ein Fahrlehrer, eine Fahrschule oder eine Fahrlehrerausbildungsstätte im Bereich mehrerer Erlaubnisbehörden tätig, so teilen sich diese gegenseitig die nach § 39 Abs. 3 gespeicherten Daten mit, soweit dies für die Überwachung nach § 33 erforderlich ist.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017)