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Synopse aller Änderungen des FahrlG am 21.06.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. Juni 2013 durch Artikel 4 des GüKGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FahrlG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FahrlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.06.2013 geltenden Fassung
FahrlG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.06.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 17.06.2013 BGBl. I S. 1558
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrerlaubnis


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis. 2 Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A (ohne Beschränkung auf leistungsbegrenzte Krafträder), CE und DE erteilt. 3 Der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhält zunächst eine befristete Erlaubnis nach § 9a. 4 Die Klassen entsprechen der Einteilung der Fahrerlaubnis nach Artikel 3 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. EG Nr. L 237 S. 1).

(2) 1 Die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A berechtigt auch zur Ausbildung von Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis einer anderen Klasse für Krafträder erwerben wollen. 2 Die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE berechtigt auch zur Ausbildung von Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis der Klasse S oder die Fahrlehrerlaubnis zum Führen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen sowie von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h erwerben wollen. 3 Die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE berechtigt auch zur Ausbildung von Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis zum Führen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen sowie von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 32 km/h erwerben wollen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis. 2 Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt. 3 Der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhält zunächst eine befristete Erlaubnis nach § 9a. 4 Die Klassen entsprechen der Einteilung der Fahrerlaubnis nach Artikel 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18).

(2) Zur Ausbildung von Fahrschülern berechtigen auch im Falle

1.
einer Fahrerlaubnis der Klassen A, A2, A1 und AM die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A,

2. einer
Fahrerlaubnis der Klasse L die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE,

3.
einer Fahrerlaubnis der Klasse T die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE.

(3) Jede Fahrlehrerlaubnis berechtigt zur Durchführung des allgemeinen Teils des theoretischen Unterrichts.

(4) 1 Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. 2 Im Fall des § 30 Abs. 1 gilt die Gebietskörperschaft, welche die Fahrschule eingerichtet hat, als deren Inhaber. 3 Von der Fahrlehrerlaubnis mit einem Zusatz nach § 2a Abs. 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch gemacht werden.



§ 2 Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn der Bewerber



(1) 1 Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn der Bewerber

1. mindestens 22 Jahre alt ist,

2. geistig, körperlich und fachlich geeignet ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,

3. mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nach abgeschlossener Hauptschulbildung oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,

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4. die Fahrerlaubnis der Klassen A, BE und CE und, sofern die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse DE erteilt werden soll, die Fahrerlaubnis der Klasse DE besitzt; eine Fahrerlaubnis auf Probe reicht nicht aus,



4. die Fahrerlaubnis der Klassen A2, BE und CE und, sofern die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse A oder die Klasse DE erteilt werden soll, jeweils auch die Fahrerlaubnis der Klasse A oder der Klasse DE besitzt,

5. über eine ausreichende Fahrpraxis auf Kraftfahrzeugen der Klasse verfügt, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,

6. innerhalb der letzten drei Jahre zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist,

7. die fachliche Eignung in einer Prüfung nach § 4 nachgewiesen hat und

8. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

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Abweichend von Satz 1 Nr. 5 genügt es, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klassen BE und DE über eine ausreichende Fahrpraxis auf Kraftfahrzeugen der Klassen B und D verfügt. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an die geistige und körperliche Eignung der Bewerber (Satz 1 Nr. 2) festlegen.

(2) Als jeweils ausreichend nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gilt die Fahrpraxis, wenn der Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung drei Jahre lang Kraftfahrzeuge der Klasse B und zwei Jahre lang Kraftfahrzeuge der Klassen A (ohne Beschränkung auf leistungsbegrenzte Krafträder), CE und D geführt hat. Einer zweijährigen Fahrpraxis bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE sechs Monate lang hauptberuflich - als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend - Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Die Dauer der Ausbildung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 beträgt



2 Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 reicht eine Fahrerlaubnis auf Probe nicht aus. 3 Abweichend von Satz 1 Nr. 5 genügt es, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klassen BE und DE über eine ausreichende Fahrpraxis auf Kraftfahrzeugen der Klassen B und D verfügt. 4 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an die geistige und körperliche Eignung der Bewerber (Satz 1 Nr. 2) festlegen.

(2) 1 Als jeweils ausreichend nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gilt die Fahrpraxis, wenn der Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung drei Jahre lang Kraftfahrzeuge der Klasse B und zwei Jahre lang Kraftfahrzeuge der Klassen A (ohne Beschränkung auf leistungsbegrenzte Krafträder), CE und D geführt hat. 2 Einer zweijährigen Fahrpraxis bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE sechs Monate lang hauptberuflich - als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend - Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat. 3 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) 1 Die Dauer der Ausbildung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 beträgt

1. für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE fünfeinhalb Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und viereinhalb Monate in einer Ausbildungsfahrschule,

2. für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A zusätzlich einen Monat in einer Fahrlehrerausbildungsstätte,

3. für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE zusätzlich zwei Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte.

vorherige Änderung

Besitzt der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE, so verkürzt sich die Ausbildungsdauer um einen Monat. Das gleiche gilt, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE besitzt.

(4) Die Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt in geschlossenen Kursen und darf - abgesehen von einer auf die Dauer der Ausbildung nicht anrechenbaren unterrichtsfreien Zeit bis zu einem Monat - nicht unterbrochen werden. Der Unterricht ist als Ganztagsunterricht durchzuführen.

(5) Der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE hat sich nach fünfmonatiger Ausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstätte zusätzlich einer viereinhalbmonatigen Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule zu unterziehen. Die Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule ist während des dritten Monats durch einen einwöchigen Lehrgang in einer Fahrlehrerausbildungsstätte zu unterbrechen. Die Ausbildung des Bewerbers endet mit einem weiteren einwöchigen Lehrgang in einer Fahrlehrerausbildungsstätte nach Abschluß der Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule.



2 Besitzt der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE, so verkürzt sich die Ausbildungsdauer um einen Monat. 3 Das gleiche gilt, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE besitzt.

(4) 1 Die Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt in geschlossenen Kursen und darf - abgesehen von einer auf die Dauer der Ausbildung nicht anrechenbaren unterrichtsfreien Zeit bis zu einem Monat - nicht unterbrochen werden. 2 Der Unterricht ist als Ganztagsunterricht durchzuführen.

(5) 1 Der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE hat sich nach fünfmonatiger Ausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstätte zusätzlich einer viereinhalbmonatigen Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule zu unterziehen. 2 Die Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule ist während des dritten Monats durch einen einwöchigen Lehrgang in einer Fahrlehrerausbildungsstätte zu unterbrechen. 3 Die Ausbildung des Bewerbers endet mit einem weiteren einwöchigen Lehrgang in einer Fahrlehrerausbildungsstätte nach Abschluß der Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule.

(6) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Voraussetzungen für das Erfordernis eines Sprachtests zur Überprüfung der Kenntnisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 festlegen.