§ 23i - Erschwerniszulagenverordnung (EZulV)

neugefasst durch B. v. 03.12.1998 BGBl. I S. 3497; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.05.1976; FNA: 2032-1-11-3 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 23i Zulage für Verwendungen im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst


§ 23i hat 4 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst oder im Einsatzführungsdienst erhalten eine Zulage.

(2) Eine monatliche Zulage in Höhe von 64,41 Euro erhält Flugberatungspersonal in Flugsicherungsstellen.

(3) Eine monatliche Zulage in Höhe von 107,37 Euro erhält Flugberatungspersonal in zentralen Stellen oder bei der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung, Flugdienstberatungsoffiziere sowie Einsatzführungsstabsoffiziere mit Radarführungslizenz als Aufsichtspersonal im Einsatzführungsdienst.

(4) 1Eine monatliche Zulage, deren Höhe sich nach dem Belastungswert richtet, erhält

1.
das Flugsicherungskontrollpersonal,

2.
das lizenzierte Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes, das in militärischen Dienststellen bei der Erarbeitung der Luftlage sowie der Leitung von Luftfahrzeugen verwendet wird und über die örtliche Zulassung verfügt,

3.
das übrige Personal des Einsatzführungsdienstes.

2Der Belastungswert errechnet sich aus den im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre jährlich kontrollierten Flugbewegungen der jeweiligen Flugsicherungs- und Einsatzführungsdienststelle im Verhältnis zum eingesetzten Personal. 3Bei Platzschließungen von mehr als drei Monaten werden der Berechnung die im Kalenderjahr vor dem in Satz 2 genannten Zeitraum kontrollierten Flugbewegungen zugrunde gelegt.

(5) 1Die Zulage nach Absatz 4 beträgt:

Belastungswert
(Gruppe)
Personal
nach Absatz 4
Nummer 1 und 2
Personal
nach Absatz 4
Nummer 3
mehr als 1.000
(Gruppe I)
114,53 Euro 42,95 Euro
mehr als 2.000
(Gruppe II)
143,16 Euro 57,26 Euro
mehr als 4.500
(Gruppe III)
171,79 Euro 71,58 Euro
mehr als 7.000
(Gruppe IV)
200,42 Euro 85,90 Euro.


2Das Bundesministerium der Verteidigung legt die Zuordnung der betroffenen Dienststellen, einschließlich ihrer disloziert eingesetzten Truppenteile, zu den Gruppen jährlich fest.

(6) Die Zulage wird neben der Fliegerzulage nach § 23f nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Elfte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung V. v. 10. April 2017 BGBl. I S. 828 m.W.v. 1. Mai 2017

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Frühere Fassungen von § 23i EZulV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2017Artikel 2 Elfte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
vom 10.04.2017 BGBl. I S. 828
aktuell vorher 01.06.2015Artikel 3 Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
vom 13.05.2015 BGBl. I S. 706
aktuell vorher 01.10.2013Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten
vom 20.08.2013 BGBl. I S. 3286
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
vom 13.12.2011 BGBl. I S. 2692
aktuellvor 01.01.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 23i EZulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23i EZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EZulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
V. v. 03.06.2008 BGBl. I S. 970
Artikel 1 8. EZulVÄndV
... der Bundeswehr" ersetzt. 7. In § 23j Abs. 3 wird die Angabe „und § 23i " durch die Angabe „, 23i und 23m" ersetzt. 8. § 23m wird wie folgt ...

Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 3 BwAttraktStG Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
...  bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2" gestrichen. 19. In § 23i Absatz 3 wird die Angabe „81,81 Euro" durch die Angabe „114,53 Euro", die ...

Elfte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 828
Artikel 2 11. EZulVÄndV Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... spezialisierte Kräfte der Bundeswehr nach § 23o" eingefügt. 18. § 23i wird wie folgt gefasst: „§ 23i Zulage für Verwendungen im ... 23o" eingefügt. 18. § 23i wird wie folgt gefasst: „ § 23i Zulage für Verwendungen im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im ...

Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286, 3741
Artikel 2 EZulVuaÄndV Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
...  § 23h Zulage für Fallschirmspringer § 23i Zulage für Tätigkeiten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im ... Tätigkeiten" eingefügt. 19. In der Überschrift des § 23i werden nach dem Wort „Zulage" die Wörter „für Tätigkeiten" ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2692
Artikel 1 10. EZulVÄndV
... neben der Minentaucherzulage nach § 23e Absatz 2 gewährt." 20. § 23i wird wie folgt gefasst: „§ 23i Zulage im militärischen ... 2 gewährt." 20. § 23i wird wie folgt gefasst: „§ 23i Zulage im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst ...


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