§ 23m - Erschwerniszulagenverordnung (EZulV)

neugefasst durch B. v. 03.12.1998 BGBl. I S. 3497; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.05.1976; FNA: 2032-1-11-3 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 23m Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr


§ 23m hat 4 frühere Fassungen und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) Eine monatliche Zulage erhält, wer

1.
als Kommandosoldat oder als Kampfschwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet wird,

2.
nach Abschluss eines Auswahlverfahrens bei den Spezialkräften der Bundeswehr für eine Verwendung im Sinne der Nummer 1 ausgebildet wird,

3.
nach abgeschlossener Ausbildung für eine Verwendung im Sinne der Nummer 1 nicht entsprechend dieser Ausbildung verwendet wird, jedoch zum Erhalt der erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet ist,

4.
als Luftfahrzeugführer oder ständiger Luftfahrzeugbesatzungsangehöriger für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet wird.

(2) Die Zulage beträgt in den Fällen

1.
des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 1.125 Euro,

2.
des Absatzes 1 Nummer 3

a)
wenn zusätzlich die Verpflichtung zur Teilnahme an Einsätzen der Spezialkräfte angeordnet ist 800 Euro,

b)
im Übrigen 550 Euro,

3.
des Absatzes 1 Nummer 4 800 Euro.

(3) 1Die Zulage nach Absatz 2 Nummer 1 wird neben einer Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. 2Die übrigen Zulagen werden jeweils neben einer Stellenzulage oder einer Zulage nach Abschnitt 4 nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach Absatz 2 Nummer 1 nicht übersteigt.


Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes V. v. 8. Januar 2020 BGBl. I S. 27 m.W.v. 1. Januar 2020

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Frühere Fassungen von § 23m EZulV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020 (10.01.2020)Artikel 5 Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
vom 08.01.2020 BGBl. I S. 27
aktuell vorher 01.01.2017 (18.04.2017)Artikel 2 Elfte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
vom 10.04.2017 BGBl. I S. 828
aktuell vorher 01.06.2015Artikel 3 Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
vom 13.05.2015 BGBl. I S. 706
aktuell vorher 01.01.2008 (09.06.2008)Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
vom 03.06.2008 BGBl. I S. 970
aktuellvor 01.01.2008 (09.06.2008)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 23m EZulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23m EZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EZulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 EZulV Allgemeine Voraussetzungen (vom 01.05.2017)
... Minentaucherzulage nach § 23e und der Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 23m ...
§ 17c EZulV Ausschluss der Zulage (vom 01.01.2020)
... leisten, c) Beamten und Soldaten, die aa) Zulagen nach § 22, §§ 23m , 23o oder § 23p erhalten oder bb) Auslandsdienstbezüge oder einen ...
§ 23h EZulV Zulage für Fallschirmspringer (vom 01.05.2017)
... Einsätze nach § 22, der Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 23m Absatz 1 und der Zulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr nach § 23o in Höhe von ...
§ 23o EZulV Zulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr (vom 01.01.2020)
... weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a nicht übersteigt. Die Zulage nach Absatz 1 Nummer 5 bis 7 wird neben einer ... weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 1 nicht ...
§ 23p EZulV Zulage für besonders befähigte Unterstützungskräfte der Spezialkräfte der Bundeswehr (vom 01.04.2021)
... verwendet werden, erhalten eine monatliche Zulage, wenn sie weder die Voraussetzungen nach § 23m noch die Voraussetzungen nach § 23o erfüllen, und 1. für die Teilnahme ... weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 3 nicht ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
V. v. 03.06.2008 BGBl. I S. 970
Artikel 1 8. EZulVÄndV
... „tätig sind" die Angabe „, oder Zulagen nach § 22 oder § 23m " eingefügt. 4. § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 ... nach § 23f und der Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 23m " ersetzt. 6. § 23h Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) In ... § 23i" durch die Angabe „, 23i und 23m" ersetzt. 8. § 23m wird wie folgt gefasst: „§ 23m Zulage für Spezialkräfte der ... und 23m" ersetzt. 8. § 23m wird wie folgt gefasst: „§ 23m Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr (1) Wer als Kommandosoldat oder als ...

Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 3 BwAttraktStG Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... die Wörter „und der Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 23m " eingefügt. 4. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz ... von 53,69 Euro monatlich,". bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 23m " durch die Angabe „§ 23m Absatz 1" und die Angabe „63,91 Euro" ... bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 23m" durch die Angabe „§ 23m Absatz 1" und die Angabe „63,91 Euro" durch die Angabe „89,47 Euro" ... „15,34 Euro" durch die Angabe „21,48 Euro" ersetzt. 23. § 23m wird wie folgt gefasst: „§ 23m Zulage für Spezialkräfte der ... Euro" ersetzt. 23. § 23m wird wie folgt gefasst: „§ 23m Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr (1) Wer als Kommandosoldat oder als ...

Elfte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 828
Artikel 2 11. EZulVÄndV Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „der Bundeswehr nach § 23m Absatz 1 " werden die Wörter „und der Zulage für spezialisierte Kräfte der ... durch den Betrieb der Anlage zu schützen." 20. § 23m wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „900 Euro" ... weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit deren Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 1 nicht übersteigt." 22. § 25 wird ...

Verordnung zur Änderung des Dienstrechts der Soldatinnen und Soldaten
V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228, 5240
Artikel 2 SLVEV2021 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... verwendet werden, erhalten eine monatliche Zulage, wenn sie weder die Voraussetzungen nach § 23m noch die Voraussetzungen nach § 23o erfüllen, und 1. für die Teilnahme ...

Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Artikel 5 BesStMV Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und in Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „oder § 23m " durch die Angabe „, §§ 23m, 23o oder § 23p" ersetzt. 7. ... c Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „oder § 23m" durch die Angabe „, §§ 23m , 23o oder § 23p" ersetzt. 7. § 22 wird wie folgt geändert:  ... Die Zulage wird nicht neben einer Zulage nach § 22a gewährt." 13. § 23m wird wie folgt gefasst: „§ 23m Zulage für Spezialkräfte der ... 22a gewährt." 13. § 23m wird wie folgt gefasst: „ § 23m Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr (1) Eine monatliche Zulage ... weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a nicht übersteigt. Die Zulage nach Absatz 1 Nummer 5 bis 7 wird neben einer Stellenzulage oder ... weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 1 nicht übersteigt." 15. Nach § 23o werden die folgenden §§ 23p ... (1) Soldaten des Kommandos Spezialkräfte, die weder die Voraussetzungen nach § 23m noch die Voraussetzungen nach § 23o erfüllen, erhalten eine monatliche Zulage, wenn ... weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 3 nicht übersteigt. § 23q Zulage für Tätigkeiten im ...

Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286, 3741
Artikel 2 EZulVuaÄndV Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
...  § 23l Zulage für Bergführer § 23m Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr § 23n Zulage für besondere ... c) Beamten und Soldaten, die aa) Zulagen nach § 22 oder § 23m erhalten oder bb) Auslandsdienstbezüge oder einen Auslandsverwendungszuschlag ...


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