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Änderung § 23 EZulV vom 01.03.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23 EZulV, alle Änderungen durch Artikel 23 BBVAnpÄndG 2023/2024 am 1. März 2024 und Änderungshistorie der EZulVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 23 EZulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2024 geltenden Fassung | § 23 EZulV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2024 geltenden Fassung durch Artikel 23 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Zulage für die Beseitigung von Munition aus den Weltkriegen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie als Räumgruppenleiter bei besonderen Entgiftungsarbeiten eingesetzt werden, eine Zulage. 2 Die Zulage beträgt monatlich 823,95 Euro, wenn die Beamten oder Soldaten 120 oder mehr Stunden im Kalendermonat im unmittelbaren Gefahrenbereich tätig sind. 3 Die Zulage verringert sich für jede Stunde, die an 120 Stunden fehlt, um 1/120. | (Text neue Fassung) (1) 1 Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie als Räumgruppenleiter bei besonderen Entgiftungsarbeiten eingesetzt werden, eine Zulage. 2 Die Zulage beträgt monatlich 922,82 Euro, wenn die Beamten oder Soldaten 120 oder mehr Stunden im Kalendermonat im unmittelbaren Gefahrenbereich tätig sind. 3 Die Zulage verringert sich für jede Stunde, die an 120 Stunden fehlt, um 1/120. |
(2) 1 Beamte erhalten, wenn sie als Feuerwerker oder als Hilfskräfte in Munitionsräumgruppen zur Beseitigung von Munition und anderen Sprengkörpern eingesetzt werden, eine Zulage. 2 Die Zulage beträgt monatlich höchstens 398,81 Euro für den Feuerwerker, sofern er selbst Munition und Sprengkörper entschärft, für die Hilfskräfte höchstens 281,21 Euro. 3 Die Beamten müssen 135 oder mehr Arbeitsstunden im Kalendermonat im unmittelbaren Gefahrenbereich tätig sein. 4 Sinkt die Zahl der Arbeitsstunden im unmittelbaren Gefahrenbereich im Kalendermonat um mehr als 30, so verringert sich die Zulage für jede Stunde, die an 135 Stunden fehlt, um 1/135. (3) Eine Tätigkeit im unmittelbaren Gefahrenbereich nach Absatz 2 ist das Suchen, Prüfen, Entfernen, Entschärfen, Sprengen oder Zerlegen von Munition oder Munitionsteilen sowie deren Transport. (4) Für die Entschärfung von Bomben mit Langzeitzündern oder für sonstige besonders schwierige Entschärfungen mit außergewöhnlichem Gefahrenmoment oder für den Transport nicht entschärfter Bomben mit Langzeitzündern und Ausbausperre kann die Zulage nach Absatz 2 um einen Betrag bis zu 255,65 Euro erhöht werden. |
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