Änderung § 7 EZulV vom 01.06.2015

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§ 7 EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2015 geltenden Fassung
§ 7 EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 828
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Allgemeine Voraussetzungen


(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage für Tauchertätigkeiten.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Tauchertätigkeiten sind Übungen oder Arbeiten im Wasser

(Text neue Fassung)

(2) 1 Tauchertätigkeiten sind Übungen oder Arbeiten im Wasser

1. im Taucheranzug ohne Helm oder ohne Tauchgerät,

vorherige Änderung

2. mit Helm oder Tauchgerät sowie als Ausbilder für das U-Boot-Rettungstauchen im Ausbildungszentrum Schiffssicherung der Marinetechnikschule der Bundeswehr in Neustadt/Holstein in Erstverwendung.

Zu
den Tauchertätigkeiten gehören auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern).

(3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der Kampfschwimmer- oder Minentaucherzulage nach § 23e.



2. mit Helm oder Tauchgerät sowie als Ausbilder für die U-Boot-Rettung im Einsatzausbildungszentrum Schadensabwehr Marine in Erstverwendung.

2 Zu
den Tauchertätigkeiten gehören auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern).

(3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der Minentaucherzulage nach § 23e und der Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 23m.




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