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Änderung § 23m EZulV vom 01.01.2008

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§ 23m EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 23m EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.06.2008 BGBl. I S. 970
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23m Zulage für Soldaten im Kommando Spezialkräfte


(Text neue Fassung)

§ 23m Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr


vorherige Änderung

(1) Soldaten, die im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 350 Euro monatlich.

(2) Die Zulage erhalten auch Soldaten während der lehrgangsgebundenen Ausbildung für diese Einsätze, frühestens jedoch ab dem Tag nach bestandener Eignungsfeststellung.

(3) Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt. Neben einer Stellenzulage nach Nummer 4a der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes wird sie nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.



(1) Wer als Kommandosoldat oder als Kampfschwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet wird, erhält eine Zulage in Höhe von 900 Euro monatlich.

(2) Die Zulage erhält auch, wer nach Abschluss eines Auswahlverfahrens bei den Spezialkräften der Bundeswehr für eine Verwendung im Sinne des Absatzes 1 ausgebildet wird.

(3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach § 23f nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Satz 1 gilt nicht für eine als das Grundgehalt ergänzend ausgewiesene Stellenzulage.

 (keine frühere Fassung vorhanden)