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Änderung § 23d EZulV vom 01.01.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 23d EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 23d EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2692
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 23d Zulage für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Beamte und Soldaten, die als Besatzungsangehörige im Maschinenraum eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten eine Zulage (Maschinenzulage). Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die Maschinenzulage gewährt, wenn der Beamte oder Soldat an Bord Dienst leistet und dort untergebracht ist. Leistet der Beamte oder Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird die Maschinenzulage für die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt.

(Text neue Fassung)

(1) Beamte und Soldaten, die als Besatzungsangehörige im Maschinenraum eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten eine Zulage (Maschinenzulage). Beamte und Soldaten, die in der Funktion von Besatzungsangehörigen eines noch nicht in Dienst gestellten seegehenden Schiffes im Maschinenraum verwendet werden, erhalten die Zulage ab dem Beginn der Werfterprobung auf See. Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die Maschinenzulage gewährt, wenn der Beamte oder Soldat an Bord Dienst leistet und dort untergebracht ist. Leistet der Beamte oder Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird die Maschinenzulage für die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt.

(2) Die Maschinenzulage wird auch Beamten und Soldaten gewährt, die im Maschinenraum eines

1. in Dienst gestellten seegehenden Schiffes an mehr als einem Kalendertag verwendet werden, ohne zu dessen Besatzung zu gehören,

vorherige Änderung

2. Binnenfahrzeuges der Bundeswehr verwendet werden, das an mehr als einem Kalendertag seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389) festgelegten Grenzen der Seefahrt eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die Dauer des Aufenthaltes in Seehäfen. Die Maschinenzulage steht nicht zu für die Dauer der An- und Abfahrt auf Binnengewässern.



2. Binnenfahrzeuges der Bundeswehr verwendet werden, das an mehr als einem Kalendertag seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung festgelegten Grenzen der Seefahrt eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die Dauer des Aufenthaltes in Seehäfen. Die Maschinenzulage steht nicht zu für die Dauer der An- und Abfahrt auf Binnengewässern.

(3) Die Maschinenzulage beträgt für

1. Beamte und Soldaten als Besatzungsangehörige auf Schiffen

a) der Seestreitkräfte oder im Dienst von Seestreitkräften 23,01 Euro monatlich,

b) sonstiger Eigner 15,34 Euro monatlich,

2. Beamte und Soldaten, die nicht der Besatzung angehören, 0,77 Euro täglich; sie darf den Monatsbetrag nach Nummer 1 nicht übersteigen.

Die Maschinenzulage erhöht sich um 50 vom Hundert, wenn die Voraussetzungen des § 23b Abs. 4 erfüllt sind.

(4) Ein Zeitraum von mehr als 12 Stunden gilt als voller Kalendertag.

(5) Die Maschinenzulage wird nicht gewährt neben der U-Boot-Zulage nach § 23c.



 (keine frühere Fassung vorhanden)