Änderung § 10 EZulV vom 01.06.2015

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§ 10 EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2015 geltenden Fassung
§ 10 EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Zulage für das Räumen und Vernichten von Munition sowie für das Erproben besonders gefährlicher Munition


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Soldaten mit Berechtigungsschein zum Vernichten von Munition oder mit abgeschlossener Ausbildung als Feuerwerker und Beamte mit Befähigungsschein F erhalten, wenn sie auf Truppenübungs- oder Schießplätzen, auf See, bei Erprobungsstellen der Bundeswehr oder gemäß dienstlicher Weisung an sonstigen Plätzen Blindgänger (Munition) räumen oder vernichten, eine Zulage. Die Tätigkeit muß zum ständigen Aufgabenbereich des Soldaten oder Beamten gehören und von ihm selbst ausgeübt werden. Die Zulage beträgt 3,83 Euro für jeden Tag, an dem eine Tätigkeit nach Satz 1 ausgeübt wird. Bei einem Einsatz von mehr als sechs Stunden täglich erhöht sich die Zulage für jede weitere volle Stunde um 0,77 Euro, höchstens jedoch bis zu 7,68 Euro.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Soldaten mit Berechtigungsschein zum Vernichten von Munition oder mit abgeschlossener Ausbildung als Feuerwerker und Beamte mit Befähigungsschein F erhalten, wenn sie auf Truppenübungs- oder Schießplätzen, auf See, bei Erprobungsstellen der Bundeswehr oder gemäß dienstlicher Weisung an sonstigen Plätzen Blindgänger (Munition) räumen oder vernichten, eine Zulage. 2 Die Tätigkeit muß zum ständigen Aufgabenbereich des Soldaten oder Beamten gehören und von ihm selbst ausgeübt werden. 3 Die Zulage beträgt 4,67 Euro für jeden Tag, an dem eine Tätigkeit nach Satz 1 ausgeübt wird. 4 Bei einem Einsatz von mehr als sechs Stunden täglich erhöht sich die Zulage für jede weitere volle Stunde um 0,94 Euro, höchstens jedoch bis zu 9,40 Euro.

(2) Beamte und Soldaten erhalten für das Laborieren, Delaborieren, Untersuchen von Munition und Munitionskomponenten mit besonders hohem Gefährlichkeitsgrad, insbesondere von unbekannter, beanstandeter oder belasteter Munition, eine Zulage nach Maßgabe des Absatzes 1.

vorherige Änderung

(3) Die Zulage wird nicht neben der Minentaucherzulage nach § 23e Absatz 2 gewährt.



(3) Die Zulage wird nicht neben der Minentaucherzulage nach § 23e gewährt.

(heute geltende Fassung) 



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