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Änderung § 23i EZulV vom 01.06.2015

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§ 23i EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2015 geltenden Fassung
§ 23i EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706

(Textabschnitt unverändert)

§ 23i Zulage für Tätigkeiten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und Soldaten im Einsatzführungsdienst, die in militärischen Dienststellen verwendet werden, in denen der Belastungswert nach Absatz 2 höher als 1.000 ist, erhalten eine Zulage, wenn sie nicht nur gelegentlich verantwortlich verwendet werden als

(Text neue Fassung)

(1) 1 Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und Soldaten im Einsatzführungsdienst, die in militärischen Dienststellen verwendet werden, in denen der Belastungswert nach Absatz 2 höher als 1.000 ist, erhalten eine Zulage, wenn sie nicht nur gelegentlich verantwortlich verwendet werden als

1. Flugsicherungskontrollpersonal,

2. Flugdatenbearbeitungspersonal in Flugsicherungssektoren oder als Flugberatungspersonal in Flugsicherungsstellen oder

3. Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes sowohl bei der Erarbeitung der Luftlage als auch der Leitung von Luftfahrzeugen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Eine verantwortliche Mitarbeit des lizenzierten Betriebspersonals im Einsatzführungsdienst setzt den Besitz der örtlichen Zulassung voraus.

(2) Der Belastungswert errechnet sich aus den im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre jährlich kontrollierten Flugbewegungen der Flugsicherungs- oder Einsatzführungsdienststelle im Verhältnis zum eingesetzten Personal. Bei Platzschließungen von mehr als drei Monaten sind der Berechnung die im davorliegenden Jahr kontrollierten Flugbewegungen zugrunde zu legen.



2 Eine verantwortliche Mitarbeit des lizenzierten Betriebspersonals im Einsatzführungsdienst setzt den Besitz der örtlichen Zulassung voraus.

(2) 1 Der Belastungswert errechnet sich aus den im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre jährlich kontrollierten Flugbewegungen der Flugsicherungs- oder Einsatzführungsdienststelle im Verhältnis zum eingesetzten Personal. 2 Bei Platzschließungen von mehr als drei Monaten sind der Berechnung die im davorliegenden Jahr kontrollierten Flugbewegungen zugrunde zu legen.

(3) Die Höhe der monatlichen Zulage ergibt sich aus folgender Übersicht:


Belastungswert
Gruppe | Flugsiche-
rungskontroll-
personal,
Betriebs-
personal des
Einsatzfüh-
rungsdienstes
mit Radarleit-
Jagdlizenz
und/oder
Luftlagelizenz | Aufsichts-
personal
(Einsatz-
führungs-
stabsoffiziere
mit Radar-
führungs-
lizenz) | Flugdaten-
bearbeitungs-
personal,
Flugbera-
tungsperso-
nal, übriges
Betriebs-
personal des
Einsatzfüh-
rungsdienstes

vorherige Änderung

1.001 - 2.000
I | 81,81 Euro | 76,69 Euro | 30,68 Euro

2.001 - 4.500
II | 102,26 Euro | 76,69 Euro | 40,90 Euro

4.501 - 7.000
III | 122,71 Euro | 76,69 Euro | 51,13 Euro

mehr als 7.000
IV | 143,16 Euro | 76,69 Euro | 61,36 Euro


(4) Das Bundesministerium der Verteidigung legt die Zuordnung der betroffenen Dienststellen der militärischen Flugsicherung und des Einsatzführungsdienstes - einschließlich ihrer disloziert eingesetzten Truppenteile - zu den Gruppen nach Absatz 3 fest und gibt sie allgemein bekannt. Die Zuordnung ist jährlich zu überprüfen.



1.001 - 2.000
I | 114,53 Euro | 107,37 Euro | 42,95 Euro

2.001 - 4.500
II | 143,16 Euro | 107,37 Euro | 57,26 Euro

4.501 - 7.000
III | 171,79 Euro | 107,37 Euro | 71,58 Euro

mehr als 7.000
IV | 200,42 Euro | 107,37 Euro | 85,90 Euro


(4) 1 Das Bundesministerium der Verteidigung legt die Zuordnung der betroffenen Dienststellen der militärischen Flugsicherung und des Einsatzführungsdienstes - einschließlich ihrer disloziert eingesetzten Truppenteile - zu den Gruppen nach Absatz 3 fest und gibt sie allgemein bekannt. 2 Die Zuordnung ist jährlich zu überprüfen.

(5) Die Zulage wird neben der Fliegerzulage nach § 23f und der Fallschirmspringerzulage nach § 23h nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.