Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 23m EZulV vom 01.01.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23m EZulV, alle Änderungen durch Artikel 2 11. EZulVÄndV am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie der EZulV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 23m EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 23m EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 828

(Textabschnitt unverändert)

§ 23m Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Wer als Kommandosoldat oder als Kampfschwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet wird, erhält eine Zulage in Höhe von 900 Euro monatlich. 2 Die Zulage erhält auch, wer nach Abschluss eines Auswahlverfahrens bei den Spezialkräften der Bundeswehr für eine Verwendung im Sinne des Satzes 1 ausgebildet wird.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Wer als Kommandosoldat oder als Kampfschwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet wird, erhält eine Zulage in Höhe von 1.125 Euro monatlich. 2 Die Zulage erhält auch, wer nach Abschluss eines Auswahlverfahrens bei den Spezialkräften der Bundeswehr für eine Verwendung im Sinne des Satzes 1 ausgebildet wird.

(2) 1 Eine Zulage erhält auch, wer als ausgebildeter Kommandosoldat oder Kampfschwimmer nicht entsprechend verwendet wird, jedoch zur Erhaltung der erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet ist. 2 Die Zulage beträgt:

vorherige Änderung

1. wenn zusätzlich die Verpflichtung zur Teilnahme an Einsätzen der Spezialkräfte angeordnet ist 640 Euro monatlich,

2. im Übrigen 440 Euro monatlich.



1. wenn zusätzlich die Verpflichtung zur Teilnahme an Einsätzen der Spezialkräfte angeordnet ist 800 Euro monatlich,

2. im Übrigen 550 Euro monatlich.

(3) 1 Die Zulage nach Absatz 1 wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Fliegerzulage nach § 23f nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. 2 Die Zulage nach Absatz 2 wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach Abschnitt 4 nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach Absatz 1 nicht übersteigt.




Anzeige