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Änderung § 16c EZulV vom 01.01.2019

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§ 16c EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 16c EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
 
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§ 16c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16c Zulage für die Begleitung von Rückführungen auf dem Luftweg


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(1) 1 Beamte mit Anspruch auf die Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten für die Begleitung von Rückführungen auf dem Luftweg eine Zulage. 2 Die Rückführung auf dem Luftweg beginnt mit dem Schließen der Außentüren des Luftfahrzeugs und endet mit der Übergabe des Rückzuführenden an die Behörden des Zielstaates.

(2) Die Zulage beträgt bei

1. einer innereuropäischen Rückführung 70 Euro,

2. einer außereuropäischen Rückführung 100 Euro.

(3) 1 Zwingen außergewöhnliche Umstände zu einer begleiteten Rückkehr des Rückzuführenden nach Deutschland, wird die Zulage nicht erneut gewährt. 2 Wird die Rückführungsmaßnahme nach dem Schließen der Außentüren abgebrochen, steht mindestens die Zulage nach Absatz 2 Nummer 1 zu.