Synopse aller Änderungen der EZulV am 01.03.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. März 2015 durch Artikel 9 des BBVAnpG 2014/2015 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EZulV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2015 geltenden Fassung
EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 25.11.2014 BGBl. I S. 1772
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Höhe und Berechnung der Zulage


(1) Die Zulage beträgt für Dienst

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 3,20 Euro je Stunde,

2. a) an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 0,75 Euro je Stunde sowie

b) im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 1,51 Euro je Stunde.

(Text neue Fassung)

1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 3,27 Euro je Stunde,

2. a) an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 0,77 Euro je Stunde sowie

b) im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 1,54 Euro je Stunde.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a beträgt die Zulage

1. für Beamte und Soldaten nach den Nummern 9 und 10 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes sowie

2. für Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes

a) bei Justizvollzugsanstalten,

b) beim Bundeseisenbahnvermögen, wenn sie im Wege der Zuweisung im Betriebs- und Verkehrsdienst der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft eingesetzt sind, und

c) im Betriebsdienst der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost

0,77 Euro je Stunde; dies gilt auch für entsprechende Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.

(3) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.



§ 17 Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage


vorherige Änderung

Beamte des mittleren Dienstes im Krankenpflegedienst und entsprechende Soldaten, die die Grund- und Behandlungspflege bei schwer brandverletzten Patienten in Einheiten für Schwerbrandverletzte, denen Schwerbrandverletzte durch die Zentralstelle für die Vermittlung Schwerbrandverletzter in der Bundesrepublik Deutschland bei der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Freien und Hansestadt Hamburg vermittelt werden, ausüben, erhalten für jede volle Pflegestunde 1,52 Euro.



Beamte des mittleren Dienstes im Krankenpflegedienst und entsprechende Soldaten, die die Grund- und Behandlungspflege bei schwer brandverletzten Patienten in Einheiten für Schwerbrandverletzte, denen Schwerbrandverletzte durch die Zentralstelle für die Vermittlung Schwerbrandverletzter in der Bundesrepublik Deutschland bei der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Freien und Hansestadt Hamburg vermittelt werden, ausüben, erhalten für jede volle Pflegestunde 1,55 Euro.




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