Synopse aller Änderungen der EZulV am 01.05.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Mai 2017 durch Artikel 2 der 11. EZulVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EZulV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2017 geltenden Fassung
EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 828

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage
    § 2a Teilzeitbeschäftigung
Abschnitt 2 Einzeln abzugeltende Erschwernisse
    Titel 1 Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
       § 3 Allgemeine Voraussetzungen
       § 4 Höhe und Berechnung der Zulage
       § 4a Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit
       § 5 Ausschluss der Zulage
       § 6 (aufgehoben)
       § 6a (aufgehoben)
    Titel 2 Zulage für Tauchertätigkeit
       § 7 Allgemeine Voraussetzungen
       § 8 Höhe der Zulage
       § 9 Berechnung der Zulage
    Titel 3 Zulagen für den Umgang mit Munition und Sprengstoffen
       § 10 Zulage für das Räumen und Vernichten von Munition sowie für das Erproben besonders gefährlicher Munition
       § 11 Zulage für Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler
    Titel 4 Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern; Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes
       § 12 Allgemeine Voraussetzungen
       § 13 Höhe der Zulage
       § 14 Berechnung der Zulage
       § 15 Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Titel 5 Zulagen für Klimaerprobung und Unterdruckkammerdienst
(Text neue Fassung)

    Titel 5 Sonstige einzeln abzugeltende Erschwernisse
       § 16 Zulage für Klimaerprobung
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 16a Zulage für Soldaten im Unterdruckkammerdienst
    Titel 6 Zulage für die Pflege Schwerbrandverletzter
       § 17 Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage


       § 16a Zulage für Unterdruckkammerdienst
       § 16b Zulage für Ausbildungstätigkeiten im Feuerwehrdienst der Bundeswehr
       § 17 Zulage für Tätigkeiten mit kontaminierten Personen oder Gegenständen
Abschnitt 3 Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten
    § 17a Allgemeine Voraussetzungen
    § 17b Höhe der Zulage
    § 17c Ausschluss der Zulage
    § 17d Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit
Abschnitt 4 Zulagen in festen Monatsbeträgen
    § 18 Entstehen des Anspruchs
    § 19 Weitergewährung bei Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit
    § 20 (aufgehoben)
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 21 Zulage für den Krankenpflegedienst


    § 21 Zulage für besondere Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege
    § 22 Zulage für besondere Einsätze
    § 22a Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal
    § 23 Zulage für die Beseitigung von Munition aus den Weltkriegen
    § 23a Zulage für Tätigkeiten im Seuchenbetrieb des Friedrich-Loeffler-Instituts
    § 23b Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe
    § 23c Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter U-Boote
    § 23d Zulage für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe
    § 23e Zulage für Minentaucher
    § 23f Zulage für fliegendes Personal der Bundeswehr und anderer Einrichtungen des Bundes
    § 23g Zulage für technische Luftfahrzeugführer im Erprobungs- und Güteprüfdienst
    § 23h Zulage für Fallschirmspringer
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 23i Zulage für Tätigkeiten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst


    § 23i Zulage für Verwendungen im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst
    § 23j Zulage für Verwendungen in verbunkerten Anlagen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
    § 23k Zulage für Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen
    § 23l Zulage für Bergführer
    § 23m Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr
    § 23n Zulage für besondere Erprobungs- und Versuchsarbeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    § 23o Zulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr
Abschnitt 5 Übergangsregelungen
    § 24 Übergangsregelung für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens und der Postnachfolgeunternehmen
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 25 Übergangsregelung für die Umstellung von den Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst auf die Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten


    § 25 (aufgehoben)
    § 26 (aufgehoben)
(heute geltende Fassung) 

§ 3 Allgemeine Voraussetzungen


(1) Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden.

(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst

1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen,

2. an Samstagen nach 13.00 Uhr,

3. an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jeden Jahres, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen,

4. an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen. 2 Wachdienst ist nur zulagefähig, wenn er mit mehr als 24 Stunden im Kalendermonat zu ungünstigen Zeiten geleistet wird.



(3) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen.

(4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft.

(5) 1 Rufbereitschaft im Sinne von Absatz 4 ist das Bereithalten des hierzu Verpflichteten in seiner Häuslichkeit (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort seiner Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können. 2 Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Häuslichkeit die Gemeinschaftsunterkunft.



(heute geltende Fassung) 

§ 7 Allgemeine Voraussetzungen


(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage für Tauchertätigkeiten.

(2) 1 Tauchertätigkeiten sind Übungen oder Arbeiten im Wasser

1. im Taucheranzug ohne Helm oder ohne Tauchgerät,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. mit Helm oder Tauchgerät sowie als Ausbilder für das U-Boot-Rettungstauchen im Ausbildungszentrum Schiffssicherung der Marinetechnikschule der Bundeswehr in Neustadt/Holstein in Erstverwendung.



2. mit Helm oder Tauchgerät sowie als Ausbilder für die U-Boot-Rettung im Einsatzausbildungszentrum Schadensabwehr Marine in Erstverwendung.

2 Zu den Tauchertätigkeiten gehören auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern).

(3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der Minentaucherzulage nach § 23e und der Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 23m.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16a Zulage für Soldaten im Unterdruckkammerdienst




§ 16a Zulage für Unterdruckkammerdienst


(1) Soldaten im Unterdruckkammerdienst beim Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe, die in einer simulierten Höhe von mindestens 5.000 m verwendet werden, erhalten eine Zulage.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Zulage beträgt 9,36 Euro für jeden Einsatz nach Absatz 1, höchstens jedoch 93,60 Euro monatlich. 2 Der Einsatz beginnt mit dem Einschleusen und endet mit dem Ausschleusen.



(2) 1 Die Zulage beträgt 9,36 Euro pro Stunde. 2 § 9 Absatz 1 gilt entsprechend. 3 Der Einsatz beginnt mit dem Einschleusen und endet mit dem Ausschleusen.

(3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der Fliegerzulage nach § 23f.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16b (neu)




§ 16b Zulage für Ausbildungstätigkeiten im Feuerwehrdienst der Bundeswehr


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Beamte und Soldaten des Feuerwehrdienstes erhalten für die praktische Ausbildung in Feuerwehrübungshäusern oder vergleichbaren Anlagen, in denen Brandereignisse unter realen Bedingungen simuliert werden, eine Zulage in Höhe von 11,75 Euro pro Stunde.

(2) Sie erhalten für die praktische Ausbildung in der Rettung aus Höhen und Tiefen eine Zulage in Höhe von 1,50 Euro pro Stunde.

(3) § 9 Absatz 1 gilt entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17 Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage




§ 17 Zulage für Tätigkeiten mit kontaminierten Personen oder Gegenständen


vorherige Änderung nächste Änderung

Beamte des mittleren Dienstes im Krankenpflegedienst und entsprechende Soldaten, die die Grund- und Behandlungspflege bei schwer brandverletzten Patienten in Einheiten für Schwerbrandverletzte, denen Schwerbrandverletzte durch die Zentralstelle für die Vermittlung Schwerbrandverletzter in der Bundesrepublik Deutschland bei der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Freien und Hansestadt Hamburg vermittelt werden, ausüben, erhalten für jede volle Pflegestunde 1,62 Euro.



(1) Beamte, die bei ihrer Kontroll- oder Ermittlungstätigkeit Fäkalien oder mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminierte Personen oder Gegenstände manuell untersuchen, erhalten eine Zulage.

(2) Die Zulage erhalten unter den
in Absatz 1 genannten Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.

(3) Die Zulage beträgt 11,10 Euro
für jeden Tag, an dem eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird, höchstens jedoch 111 Euro monatlich.

§ 17c Ausschluss der Zulage


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Zulage wird nicht gewährt



1 Die Zulage wird nicht gewährt

1. soweit nicht zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst unterschieden wird,

2. folgenden Besoldungsempfängern:

a) Beamten, die als Pförtner oder Wächter tätig sind,

b) Soldaten, die Wachdienst oder Sonderdienste im Innendienst leisten,

c) Beamten und Soldaten, die

aa) Zulagen nach § 22 oder § 23m erhalten oder

bb) Auslandsdienstbezüge oder einen Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten,

d) Beamten und Soldaten, die auf Schiffen und schwimmenden Geräten tätig sind, wenn die durch diese Tätigkeit bedingte besondere Dienstplangestaltung bereits anderweitig berücksichtigt ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht für Beamte im Sicherungsdienst des Bundeskriminalamtes.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 21 Zulage für den Krankenpflegedienst




§ 21 Zulage für besondere Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Beamte des mittleren Dienstes und entsprechende Soldaten im Krankenpflegedienst, die

1. in psychiatrischen Krankenhäusern, Kliniken, Abteilungen oder Stationen Patienten pflegen,

2. in neurologischen Kliniken, Abteilungen oder Stationen ständig geisteskranke Patienten pflegen,

3. in
psychiatrischen oder neurologischen Krankenhäusern, Kliniken oder Abteilungen im Elektroencephalogramm-Dienst (EEG-Dienst) oder in der Röntgendiagnostik tätig sind und ständig mit geisteskranken Patienten umgehen,

4. zu arbeitstherapeutischen Zwecken
ständig mit geisteskranken Patienten zusammenarbeiten oder sie bei der Arbeitstherapie beaufsichtigen,

erhalten eine
Zulage von monatlich 21,48 Euro.

(2) 1 Beamte des mittleren Dienstes und entsprechende Soldaten im Krankenpflegedienst, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich
überwiegend bei

1. an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patienten (z. B. Tuberkulose-Patienten), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind,

2. Kranken in geriatrischen Abteilungen
oder Stationen,

3. gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patienten,

4.
Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark,

5. an AIDS (Vollbild) erkrankten Patienten,

6. Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder
die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden,

7. Patienten in Einheiten für Intensivmedizin,

ausüben, erhalten eine
Zulage von monatlich 64,43 Euro. 2 Die Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die unmittelbare Aufsichtsfunktionen im Krankenpflegedienst über die vorstehend genannten ihnen ständig unterstellten Beamten und Soldaten wahrnehmen; das gilt auch für deren ständige Vertreter. 3 Auf die Zulage wird eine für denselben Kalendermonat zustehende Zulage nach § 17 angerechnet.

(3) Beamte des mittleren Dienstes im Krankenpflegedienst,
die

1. zeitlich überwiegend Kranke in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Opendoor-system) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen oder als Beamte des Justizvollzugsdienstes ständig Kranke in psychiatrischen Abteilungen oder Stationen pflegen,

2. ständig in Abteilungen für zwangsasylierte asoziale Tuberkulosekranke tätig sind,

3. als Beamte des Justizvollzugsdienstes die
Voraussetzungen einer Zulage nach Absatz 2 erfüllen,

erhalten eine Zulage von monatlich 85,90 Euro.

(4) 1 Eine Zulage
wird jeweils nur einmal gewährt. 2 Sind die Voraussetzungen für eine Zulage nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt, so werden beide Zulagen nebeneinander gewährt.



(1) Beamte des einfachen und mittleren Dienstes und entsprechende Soldaten, die für die in Absatz 2 oder 3 genannten, besonderen Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege verwendet werden, erhalten eine Zulage.

(2) Eine Zulage von monatlich 70 Euro erhält, wer

1. in psychiatrischen oder neurologischen Kliniken, Abteilungen oder auf psychiatrischen oder neurologischen Stationen ständig Patienten mit psychiatrischem oder neurologischem Krankheitsbild pflegt,

2. in psychiatrischen oder neurologischen Kliniken, Abteilungen oder auf psychiatrischen oder neurologischen Stationen in der elektrophysiologischen Funktionsdiagnostik oder in der Röntgendiagnostik tätig ist und ständig Patienten mit psychiatrischen oder neurologischem Krankheitsbild betreut oder

3.
ständig Patienten mit psychiatrischem oder neurologischem Krankheitsbild bei der Arbeitstherapie beaufsichtigt oder ständig mit diesen Patienten zu arbeitstherapeutischen Zwecken zusammenarbeitet.

(3) Eine
Zulage von monatlich 150 Euro erhält, wer überwiegend

1. in der Anästhesiepflege, in der Intensivmedizin oder im Operationsdienst einschließlich der Vor- und Nachbereitung tätig ist oder

2.
Patienten pflegt, die nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mit schweren Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit dem Pflegegrad 3 oder einem höheren Pflegegrad zugeordnet sind.

(4) Eine
Zulage nach Absatz 2 oder 3 erhält auch, wer die unmittelbare Aufsicht über die vorstehend genannten und ihm ständig unterstellten Beamten und Soldaten wahrnimmt und dessen ständiger Vertreter.

(5) Sofern
die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 gleichzeitig erfüllt sind, wird nur die höhere Zulage gewährt.

(heute geltende Fassung) 

§ 23a Zulage für Tätigkeiten im Seuchenbetrieb des Friedrich-Loeffler-Instituts


vorherige Änderung nächste Änderung

Beamte des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, die ständig im Seuchenbetrieb tätig sind, erhalten eine Zulage von monatlich 71,58 Euro.



(1) Beamte des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, die ständig im Seuchenbetrieb tätig sind, erhalten eine Zulage von monatlich 71,58 Euro.

(2) 1 Beamte erhalten eine Zulage, wenn sie mit Erregern der Risikogruppe 3 oder 4 nach § 3 der Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514) ohne zusätzliche Barriere unmittelbar an Tieren tätig sind und besondere Schutzmaßnahmen ergreifen müssen. 2 Die Zulage beträgt 5 Euro täglich. 3 Bei einem Einsatz von mehr als vier Stunden täglich erhöht sich die Zulage für jede weitere volle Stunde um 1 Euro; sie beträgt jedoch höchstens 10 Euro. 4 § 9 Absatz 1 gilt entsprechend. 5 Als Einsatzzeit gilt der Zeitraum vom Beginn des Einschleusens bis zum Ende des Ausschleusens. 6 § 19 ist nicht anzuwenden.

(3) Sofern die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 gleichzeitig erfüllt sind, wird nur die höhere Zulage gewährt.


§ 23b Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Beamte und Soldaten, die als Besatzungsangehörige eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten eine Zulage (Bordzulage). 2 Beamte und Soldaten, die in der Funktion von Besatzungsangehörigen eines noch nicht in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten die Zulage ab dem Beginn der Werfterprobung auf See. 3 Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die Bordzulage gewährt, wenn der Beamte oder Soldat an Bord Dienst leistet und dort untergebracht ist. 4 Leistet der Beamte oder Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird die Bordzulage für die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt.



(1) 1 Beamte und Soldaten, die als Angehörige der Besatzung eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten eine Zulage (Bordzulage). 2 Beamte und Soldaten, die in der Funktion von Angehörigen der Besatzung eines noch nicht in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten die Zulage ab dem Beginn der Werfterprobung auf See. 3 Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die Bordzulage gewährt, wenn der Beamte oder Soldat an Bord Dienst leistet und dort untergebracht ist. 4 Leistet der Beamte oder Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird die Bordzulage für die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt.

(2) Die Bordzulage wird auch Beamten und Soldaten gewährt, die

1. an Bord eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes an mehr als einem Kalendertag verwendet werden, ohne zu dessen Besatzung zu gehören,

2. 1 auf einem Binnenfahrzeug der Bundeswehr verwendet werden, das an mehr als einem Kalendertag seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung festgelegten Grenzen der Seefahrt eingesetzt ist. 2 Eingeschlossen ist die Dauer des Aufenthaltes in Seehäfen. 3 Die Bordzulage steht nicht zu für die Dauer der An- und Abfahrt auf Binnengewässern.

(3) Die Bordzulage beträgt für

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Beamte und Soldaten als Besatzungsangehörige auf Schiffen



1. Beamte und Soldaten als Angehörige der Besatzung auf Schiffen

a) der Seestreitkräfte oder im Dienst von Seestreitkräften 112,74 Euro monatlich,

b) sonstiger Eigner 75,17 Euro monatlich,

2. Beamte und Soldaten, die nicht der Besatzung angehören, 3,75 Euro täglich; sie darf den Monatsbetrag nach Nummer 1 nicht übersteigen.

(4) 1 Die Bordzulage erhöht sich um 50 Prozent für die Dauer eines ununterbrochenen Aufenthalts von mehr als zehn Tagen außerhalb eines Hafens seewärts der in Absatz 2 bezeichneten Grenzen der Seefahrt oder für die Dauer eines mindestens 24-stündigen Aufenthalts außerhalb des Seegebietes, das begrenzt wird

1. südlich durch die Linie Dover-Calais,

2. westlich durch den 5. Grad westlicher Länge,

3. nördlich durch den 60. Grad nördlicher Breite;

ausgenommen sind die Häfen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Normandie und der nördlichen Bretagne bis einschließlich des Hafens Brest. 2 Die erhöhte Bordzulage wird nur für volle Kalendertage gewährt.

(5) Ein Zeitraum von mehr als 12 Stunden gilt als voller Kalendertag.

(6) Die Bordzulage wird neben

1. der Stellenzulage nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 75,17 Euro monatlich gewährt,

2. der U-Boot-Zulage nach § 23c nicht gewährt.



§ 23c Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter U-Boote


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Beamte und Soldaten, die als Besatzungsangehörige eines in Dienst gestellten U-Bootes der Seestreitkräfte verwendet werden, erhalten eine Zulage (U-Boot-Zulage). 2 Beamte und Soldaten, die in der Funktion von Besatzungsangehörigen eines noch nicht in Dienst gestellten seegehenden U-Bootes verwendet werden, erhalten die Zulage ab dem Beginn der Werfterprobung auf See. 3 Bei einer Werftliegezeit des U-Bootes wird die U-Boot-Zulage bis zur Dauer von vier Monaten gewährt, wenn der Beamte oder Soldat an Bord verwendet wird.



(1) 1 Beamte und Soldaten, die als Angehörige der Besatzung eines in Dienst gestellten U-Bootes der Seestreitkräfte verwendet werden, erhalten eine Zulage (U-Boot-Zulage). 2 Beamte und Soldaten, die in der Funktion von Angehörigen der Besatzung eines noch nicht in Dienst gestellten seegehenden U-Bootes verwendet werden, erhalten die Zulage ab dem Beginn der Werfterprobung auf See. 3 Bei einer Werftliegezeit des U-Bootes wird die U-Boot-Zulage bis zur Dauer von vier Monaten gewährt, wenn der Beamte oder Soldat an Bord verwendet wird.

(2) 1 Die U-Boot-Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die nicht zur Besatzung eines U-Bootes gehören, für die Dauer der dienstlich angeordneten tatsächlichen Bordanwesenheit, wenn diese mit Tauchfahrten oder Tauchübungen verbunden ist und mindestens drei aufeinander folgende Kalendertage oder fünf Kalendertage im Monat beträgt. 2 Ein Zeitraum von mehr als 12 Stunden gilt als voller Kalendertag.

(3) 1 Die U-Boot-Zulage beträgt für

vorherige Änderung nächste Änderung

1. a) Beamte und Soldaten als Besatzungsangehörige 322,20 Euro monatlich,



1. a) Beamte und Soldaten als Angehörige der Besatzung 322,20 Euro monatlich,

b) bei einer Werftliegezeit vom Beginn des zweiten Monats an 144,96 Euro monatlich,

2. Beamte und Soldaten, die nicht der Besatzung angehören, 10,74 Euro täglich; sie darf den Monatsbetrag nach Nummer 1 nicht übersteigen.

2 Die Zulage erhöht sich um 0,53 Euro täglich, wenn die Voraussetzungen des § 23b Abs. 4 erfüllt sind.



§ 23d Zulage für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Beamte und Soldaten, die als Besatzungsangehörige im Maschinenraum eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten eine Zulage (Maschinenzulage). 2 Beamte und Soldaten, die in der Funktion von Besatzungsangehörigen eines noch nicht in Dienst gestellten seegehenden Schiffes im Maschinenraum verwendet werden, erhalten die Zulage ab dem Beginn der Werfterprobung auf See. 3 Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die Maschinenzulage gewährt, wenn der Beamte oder Soldat an Bord Dienst leistet und dort untergebracht ist. 4 Leistet der Beamte oder Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird die Maschinenzulage für die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt.



(1) 1 Beamte und Soldaten, die als Angehörige der Besatzung im Maschinenraum eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten eine Zulage (Maschinenzulage). 2 Beamte und Soldaten, die in der Funktion von Angehörigen der Besatzung eines noch nicht in Dienst gestellten seegehenden Schiffes im Maschinenraum verwendet werden, erhalten die Zulage ab dem Beginn der Werfterprobung auf See. 3 Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die Maschinenzulage gewährt, wenn der Beamte oder Soldat an Bord Dienst leistet und dort untergebracht ist. 4 Leistet der Beamte oder Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird die Maschinenzulage für die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt.

(2) Die Maschinenzulage wird auch Beamten und Soldaten gewährt, die im Maschinenraum eines

1. in Dienst gestellten seegehenden Schiffes an mehr als einem Kalendertag verwendet werden, ohne zu dessen Besatzung zu gehören,

2. 1 Binnenfahrzeuges der Bundeswehr verwendet werden, das an mehr als einem Kalendertag seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung festgelegten Grenzen der Seefahrt eingesetzt ist. 2 Eingeschlossen ist die Dauer des Aufenthaltes in Seehäfen. 3 Die Maschinenzulage steht nicht zu für die Dauer der An- und Abfahrt auf Binnengewässern.

(3) 1 Die Maschinenzulage beträgt für

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Beamte und Soldaten als Besatzungsangehörige auf Schiffen



1. Beamte und Soldaten als Angehörige der Besatzung auf Schiffen

a) der Seestreitkräfte oder im Dienst von Seestreitkräften 32,10 Euro monatlich,

b) sonstiger Eigner 21,40 Euro monatlich,

2. Beamte und Soldaten, die nicht der Besatzung angehören, 1,07 Euro täglich; sie darf den Monatsbetrag nach Nummer 1 nicht übersteigen.

2 Die Maschinenzulage erhöht sich um 50 Prozent, wenn die Voraussetzungen des § 23b Abs. 4 erfüllt sind.

(4) Ein Zeitraum von mehr als 12 Stunden gilt als voller Kalendertag.

(5) Die Maschinenzulage wird nicht gewährt neben der U-Boot-Zulage nach § 23c.



§ 23f Zulage für fliegendes Personal der Bundeswehr und anderer Einrichtungen des Bundes


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Beamte und Soldaten, die als Luftfahrzeugführer, Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere), Luftfahrzeugoperationsoffiziere oder als ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen, den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen oder im Erprobungs- oder Güteprüfdienst verwendet werden, erhalten eine Zulage (Fliegerzulage). 2 Bei einer Verwendung außerhalb der in Satz 1 genannten Stellen wird die Fliegerzulage nur für die Dauer der Verpflichtung zur Erhaltung der vorgeschriebenen Erlaubnis und der Berechtigungen gewährt.



(1) 1 Beamte und Soldaten, die als Luftfahrzeugführer, Waffensystemoffiziere, Luftfahrzeugoperationsoffiziere oder als ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen, den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen oder im Erprobungs- oder Güteprüfdienst verwendet werden, erhalten eine Zulage (Fliegerzulage). 2 Bei einer Verwendung außerhalb der in Satz 1 genannten Stellen wird die Fliegerzulage nur für die Dauer der Verpflichtung zur Erhaltung der vorgeschriebenen Erlaubnis und der Berechtigungen gewährt.

(2) Die Fliegerzulage erhalten auch Beamte und Soldaten, wenn sie

1. sich in der fliegerischen Ausbildung zum Luftfahrzeugführer oder Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen befinden sowie für die Dauer der Nachschulung zum Zwecke der Wiedererteilung einer Erlaubnis oder einer Berechtigung zum Führen von Luftfahrzeugen oder zum Einsatz auf Luftfahrzeugen (Fliegerausbildungsgruppe),

2. auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen verpflichtet sind und mindestens fünf Flüge im laufenden Kalendermonat nachweisen (Sondergruppe); eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig.

(3) 1 Die Fliegerzulage beträgt für Beamte und Soldaten in der Verwendung als

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von Strahlflugzeugen und Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere) mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen Strahlflugzeugen 564 Euro monatlich,

2. sonstige Strahlflugzeugführer, Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen, Transportluftfahrzeugführer, Hubschrauberführer des Heeres, Marinehubschrauberführer, Seefernaufklärer, Hubschrauberführer Combat Search And Rescue und Hubschrauberschwarmführer der Luftwaffe 432 Euro monatlich,

3. sonstige Hubschrauberführer der Luftwaffe, Hubschrauberführer der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung, sonstige Luftfahrzeugführer der Marine sowie Hubschrauberführer in der fliegerischen Grundschulung des Heeres und in Verwendungen außerhalb fliegender Verbände und gleichgestellter Einrichtungen 372 Euro monatlich,

4. ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige mit der Erlaubnis zum Einsatz auf strahlgetriebenen oder sonstigen Luftfahrzeugen 294 Euro monatlich,



1. Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von ein- oder zweisitzigen Strahlflugzeugen und Waffensystemoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen Strahlflugzeugen 564 Euro monatlich,

2. sonstige Strahlflugzeugführer, Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen, Luftfahrzeugführer eines Seefernaufklärers, Transportflugzeugführer und Hubschrauberführer der Streitkräfte, soweit nicht von Nummer 3 erfasst, 432 Euro monatlich,

3. Luftfahrzeugführer der Marine, soweit nicht von Nummer 2 erfasst, Hubschrauberführer der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung und Hubschrauberführer in der fliegerischen Grundschulung des Heeres 372 Euro monatlich,

4. sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige mit der Erlaubnis zum Einsatz auf Luftfahrzeugen mit Ausnahme der Lufttransportbegleiter 294 Euro monatlich,

5. Lufttransportbegleiter 180 Euro monatlich,

6. Angehörige der Fliegerausbildungsgruppe 168 Euro monatlich,

7. Angehörige der Sondergruppe 138 Euro monatlich.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Werden im Falle der Nummer 7 im laufenden Kalendermonat weniger als 15, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen, vermindert sich die Fliegerzulage für jeden fehlenden Flug um 9,20 Euro. 3 § 19 ist nicht anzuwenden.

(4) Werden Luftfahrzeugführer als Fluglehrer verwendet und sind sie im Besitz der maßgebenden Erlaubnis und Berechtigung, erhöht sich der ihnen zustehende Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 um 144 Euro, nach Nummer 2 um 108 Euro und nach Nummer 3 um 96 Euro monatlich.



2 Werden im Falle der Satz 1 Nummer 7 im laufenden Kalendermonat weniger als 15, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen, vermindert sich die Fliegerzulage für jeden fehlenden Flug um 9,20 Euro. 3 § 19 ist nicht anzuwenden.

(4) Werden Luftfahrzeugführer als Fluglehrer verwendet und sind sie im Besitz der maßgebenden Erlaubnis und Berechtigung, erhöht sich

1.
der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 um 144 Euro,

2. der Betrag
nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 um 108 Euro,

3. der Betrag
nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 um 96 Euro.

(5) Abweichend von Absatz 3 beträgt die Fliegerzulage in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 für

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von Strahlflugzeugen und Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere) mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen Strahlflugzeugen 396 Euro monatlich,



1. Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von ein- oder zweisitzigen Strahlflugzeugen und Waffensystemoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen Strahlflugzeugen 396 Euro monatlich,

2. Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von sonstigen Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen 270 Euro monatlich.

(6) § 22a bleibt unberührt.



(heute geltende Fassung) 

§ 23h Zulage für Fallschirmspringer


(1) 1 Beamte und Soldaten, die nach erfolgreich abgeschlossener Fallschirmsprungausbildung mit der Erlaubnis zum Fallschirmspringen in einem Verband, einer Einheit oder Dienststelle, deren Ausbildungs- oder Einsatzauftrag das Fallschirmspringen einschließt, als Fallschirmspringer oder Ausbilder für den Fallschirmsprungdienst verwendet werden, erhalten eine Zulage (Fallschirmspringerzulage). 2 Die Fallschirmspringerzulage erhalten auch Beamte und Soldaten während der Ausbildung oder der Nachschulung zum Fallschirmsprungdienst.

(2) Die Zulage erhalten auch Soldaten, die nicht als Fallschirmspringer oder Ausbilder für den Fallschirmsprungdienst verwendet werden, jedoch über eine Erlaubnis im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 verfügen und zum Üben im Fallschirmspringen verpflichtet sind.

(3) 1 Die Erlaubnis zum Fallschirmspringen setzt den Besitz des Fallschirmspringerscheines mit Beiblatt oder der Ersatzerlaubnis voraus. 2 Zusätzlich kann eine Berechtigung erteilt werden.

(4) Die Höhe der Zulage beträgt 161,06 Euro monatlich, für Soldaten im Sinne des Absatzes 2 beträgt sie 48,31 Euro monatlich.

(5) 1 Die Fallschirmspringerzulage wird neben

1. der Zulage für Beamte als Verdeckte Ermittler nach § 22 in Höhe von 53,69 Euro monatlich,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. der Zulage für Polizeivollzugsbeamte für besondere polizeiliche Einsätze nach § 22 und der Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 23m Absatz 1 in Höhe von 89,47 Euro monatlich,



2. der Zulage für Polizeivollzugsbeamte für besondere polizeiliche Einsätze nach § 22, der Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 23m Absatz 1 und der Zulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr nach § 23o in Höhe von 89,47 Euro monatlich,

3. der Bergführerzulage nach § 23l Abs. 1 in Höhe von 134,22 Euro monatlich

gewährt. 2 Sie wird nicht neben der Minentaucherzulage nach § 23e gewährt.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 23i Zulage für Tätigkeiten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst




§ 23i Zulage für Verwendungen im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und Soldaten im Einsatzführungsdienst, die in militärischen Dienststellen verwendet werden, in denen der Belastungswert nach Absatz 2 höher als 1.000 ist, erhalten eine Zulage, wenn sie nicht nur gelegentlich verantwortlich verwendet werden als

1. Flugsicherungskontrollpersonal,

2. Flugdatenbearbeitungspersonal in Flugsicherungssektoren oder als Flugberatungspersonal in Flugsicherungsstellen oder

3.
Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes sowohl bei der Erarbeitung der Luftlage als auch der Leitung von Luftfahrzeugen.

2 Eine verantwortliche Mitarbeit
des lizenzierten Betriebspersonals im Einsatzführungsdienst setzt den Besitz der örtlichen Zulassung voraus.

(2) 1
Der Belastungswert errechnet sich aus den im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre jährlich kontrollierten Flugbewegungen der Flugsicherungs- oder Einsatzführungsdienststelle im Verhältnis zum eingesetzten Personal. 2 Bei Platzschließungen von mehr als drei Monaten sind der Berechnung die im davorliegenden Jahr kontrollierten Flugbewegungen zugrunde zu legen.

(3)
Die Höhe der monatlichen Zulage ergibt sich aus folgender Übersicht:


Belastungswert
Gruppe
| Flugsiche-
rungskontroll-
personal,
Betriebs-
personal des
Einsatzfüh-
rungsdienstes
mit Radarleit-
Jagdlizenz
und/oder
Luftlagelizenz
| Aufsichts-
personal
(Einsatz-
führungs-
stabsoffiziere
mit Radar-
führungs-
lizenz) | Flugdaten-
bearbeitungs-
personal,
Flugbera-
tungsperso-
nal, übriges
Betriebs-
personal des
Einsatzfüh-
rungsdienstes


1.001 - 2.000
I
| 114,53 Euro | 107,37 Euro | 42,95 Euro

2.001 - 4.500
II
| 143,16 Euro | 107,37 Euro | 57,26 Euro

4.501 - 7.000
III
| 171,79 Euro | 107,37 Euro | 71,58 Euro

mehr als 7.000
IV
| 200,42 Euro | 107,37 Euro | 85,90 Euro


(4) 1
Das Bundesministerium der Verteidigung legt die Zuordnung der betroffenen Dienststellen der militärischen Flugsicherung und des Einsatzführungsdienstes - einschließlich ihrer disloziert eingesetzten Truppenteile - zu den Gruppen nach Absatz 3 fest und gibt sie allgemein bekannt. 2 Die Zuordnung ist jährlich zu überprüfen.

(5)
Die Zulage wird neben der Fliegerzulage nach § 23f und der Fallschirmspringerzulage nach § 23h nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.



(1) Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst oder im Einsatzführungsdienst erhalten eine Zulage.

(2) Eine monatliche Zulage
in Höhe von 64,41 Euro erhält Flugberatungspersonal in Flugsicherungsstellen.

(3) Eine monatliche Zulage in Höhe von 107,37 Euro erhält Flugberatungspersonal in zentralen Stellen oder bei
der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung, Flugdienstberatungsoffiziere sowie Einsatzführungsstabsoffiziere mit Radarführungslizenz als Aufsichtspersonal im Einsatzführungsdienst.

(4) 1 Eine monatliche
Zulage, deren Höhe sich nach dem Belastungswert richtet, erhält

1. das Flugsicherungskontrollpersonal,

2. das lizenzierte Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes, das in militärischen Dienststellen bei der Erarbeitung der Luftlage sowie der Leitung von Luftfahrzeugen verwendet wird und über die örtliche Zulassung verfügt,

3. das übrige Personal
des Einsatzführungsdienstes.

2
Der Belastungswert errechnet sich aus den im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre jährlich kontrollierten Flugbewegungen der jeweiligen Flugsicherungs- und Einsatzführungsdienststelle im Verhältnis zum eingesetzten Personal. 3 Bei Platzschließungen von mehr als drei Monaten werden der Berechnung die im Kalenderjahr vor dem in Satz 2 genannten Zeitraum kontrollierten Flugbewegungen zugrunde gelegt.

(5) 1
Die Zulage nach Absatz 4 beträgt:


Belastungswert
(Gruppe)
| Personal
nach Absatz 4
Nummer 1 und 2
| Personal
nach Absatz 4
Nummer 3


mehr als 1.000
(Gruppe I)
| 114,53 Euro | 42,95 Euro

mehr als 2.000
(Gruppe II)
| 143,16 Euro | 57,26 Euro

mehr als 4.500
(Gruppe III)
| 171,79 Euro | 71,58 Euro

mehr als 7.000
(Gruppe IV)
| 200,42 Euro | 85,90 Euro.


2
Das Bundesministerium der Verteidigung legt die Zuordnung der betroffenen Dienststellen, einschließlich ihrer disloziert eingesetzten Truppenteile, zu den Gruppen jährlich fest.

(6)
Die Zulage wird neben der Fliegerzulage nach § 23f nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(heute geltende Fassung) 

§ 23j Zulage für Verwendungen in verbunkerten Anlagen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung


(1) Wer ständig innerhalb einer verbunkerten Anlage verwendet wird, erhält eine Zulage (Bunkerzulage) in Höhe von 30 Euro monatlich.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Verbunkerte Anlagen sind Gebäude ohne direkte Zufuhr von natürlichem Licht und Außenluft.



(2) Verbunkerte Anlagen sind Bauwerke, die

1. nicht über Möglichkeiten einer direkten
Zufuhr von natürlichem Licht und Außenluft verfügen und

2. durch besondere bauliche Vorkehrungen dazu bestimmt sind,

a) Insassen oder Einrichtungen der Anlage vor Gefahren von außen zu schützen oder

b) die Umgebung vor Gefahren durch den Betrieb der Anlage zu schützen.


(3) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm ermächtigte Stelle stellt fest, welche Gebäude die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 23o (neu)




§ 23o Zulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Soldaten erhalten eine Zulage in Höhe von 500 Euro monatlich, wenn sie für die folgenden Einsatzaufgaben ausgebildet sind und entsprechend verwendet werden:

1. Einsatzaufgaben der spezialisierten Kräfte des Heeres mit erweiterter Grundbefähigung,

2. Einsatzaufgaben des Spezialoperationen-Bootsteams,

3. Einsatzaufgaben der spezialisierten ABC-Abwehrkräfte oder

4. Einsatzaufgaben der luftlandefähigen Komponente für den elektronischen Kampf zur Nahunterstützung im Einsatz.

(2) Soldaten erhalten eine Zulage in Höhe von 250 Euro monatlich, wenn sie

1. für eine Verwendung nach Absatz 1 ausgebildet werden oder

2. bei Dienststellen mit Aufgaben nach Absatz 1 oder in zentralen Ausbildungseinrichtungen verwendet werden und Soldaten für Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 ausbilden.

(3) Sofern mehrere Zulagentatbestände erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.

(4) Die Zulage nach Absatz 1 oder 2 wird neben einer Stellenzulage oder neben einer weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit deren Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 1 nicht übersteigt.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 25 Übergangsregelung für die Umstellung von den Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst auf die Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten




§ 25 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Beamte und Soldaten, die für September 2013 einen Anspruch auf eine Zulage für Wechselschicht- oder Schichtdienst nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung haben, wird die Zulage für die Monate Oktober 2013 bis Dezember 2013 in gleicher Höhe als Vorschuss fortgezahlt, sofern die zulagenberechtigende Tätigkeit während dieser Monate fortgesetzt wird. Der Vorschuss wird mit der Zulage verrechnet, die den Beamten und Soldaten für die Monate Oktober 2013 bis Dezember 2013 auf Grundlage der §§ 17a bis 17c zusteht; ein positiver Differenzbetrag wird ausgezahlt. § 20 Absatz 4 in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung ist anzuwenden.



 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed